Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2015 - IX ZB 54/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung und die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch das Landgericht. Mit Endurteil vom 11. Februar 2015 hat das Amtsgericht ein vorangegangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit dem es die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 988,59 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen an den Kläger verurteilt hatte. Gegen das ihr am 3. März 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landgericht am 18. März 2015 eingegangenen Schreiben selbst Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Außer den Worten "beantrage Prozesskostenhilfe" hat die Beklagte keine weiteren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Mit Beschluss vom 13. April 2015 hat das Landgericht die von der Beklagten eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2015 abgelehnt , weil die Beklagte innerhalb der Berufungsfrist keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Beide Beschlüsse sind der Beklagten am 16. Juni 2015 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 13. Juli 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben Rechtsbeschwerden eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie erstrebt eine Aufhebung der Verwerfungsentscheidung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Mit am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 15. Juli 2015 hat sie Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
II.
- 2
- Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Beklagten allgemeinen Interessen nicht zuwiderläuft (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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- 1. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Beschränkung durch das letztgenannte Tatbestandsmerkmal trägt den be- sonderen Verhältnissen der juristischen Person Rechnung. Sie besitzen nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BVerfGE 35, 345, 355 ff zu § 114 Abs. 4 ZPO aF; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 9, vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 8 f; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 Rn. 24). Ihnen kann daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Sachverhalte vorliegen, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 5. März 2015, aaO Rn. 9 mwN). Ohne Bedeutung ist dagegen das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (BGH, aaO Rn. 9 mwN).
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- 2. Danach läuft die Unterlassung einer Rechtsverfolgung durch die Beklagte , die als Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) eine juristische Person ist (§ 13 Abs. 1 GmbHG), allgemeinen Interessen nicht zuwider. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Gesellschaft, die zuvor keinen im öffentlichen Interesse liegenden Geschäftszweck verfolgt hat, bereits seit Ende des Jahres 2012 nicht mehr wirtschaftlich tätig und verfügt weder über Arbeitnehmer noch über Vermögensgegenstände. Weitere Tatsachen hat sie nicht vortragen. Es liegen da- her keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten. Es droht weder der Verlust einer großen Anzahl von Arbeitsplätzen , noch eine Gefährdung einer Vielzahl von Gläubigern.
Möhring Bär
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 11.02.2015 - 5 C 222/14 -
LG München II, Entscheidung vom 13.04.2015 - 8 S 1260/15 -
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Annotations
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
- 1.
für Zwecke des § 57c; - 2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; - 3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.