Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - IX ZB 50/14

published on 11/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - IX ZB 50/14
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Amtsgericht Köpenick, 34 IK 153/06, 31/01/2014
Landgericht Berlin, 51 T 240/14, 31/07/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 50/14
vom
11. Juni 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
jeweils aF
Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, können
die ihm dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch die Erstattung ei-
nes Betrags von 1,80 € je Zustellung gedeckt sein.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 50/14 - LG Berlin
AG Berlin-Köpenick
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 11. Juni 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.913,57 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Treuhänder in dem im Jahr 2006 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im Eröffnungsbeschluss beauftragte ihn das Insolvenzgericht mit den im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin.
2
Nach der Verwertung der Masse beantragte der Treuhänder seine Vergütung auf insgesamt 5.710,99 € festzusetzen. Wegen der Übertragung des Zustellungswesens beantragte er eine Vergütung von jeweils 20 € für 104 Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses und von jeweils 10 € für 25 Zustellungen der Anberaumung des Prüfungstermins zuzüglich von Sachauslagen in Höhe von insgesamt 210,15 €.
3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 2.616,99 € festgesetzt. Für den durch die Zustellungen verursachten Personalaufwand hat es 330 € zugebilligt, nämlich für die einen Schwellenwert von 100 übersteigenden vier Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses jeweils 20 € und für die Zustellungen von 25 Ladungen zum Prüfungstermin je 10 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders hat der Senat die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen mit der Vorgabe, für die Zustellungen eine angemessene Vergütung festzusetzen durch einen den anfallenden Sach- und Personalaufwand deckenden Betrag für jede einzelne der ausgeführten Zustellungen (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10, NZI 2013, 487).
4
Der Treuhänder hat daraufhin seinen Vergütungsantrag geändert und eine Vergütung von insgesamt 4.530,56 € beantragt. Den Personalaufwand für die Zustellungen hat er mit jeweils 16,71 € für die 104 Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses und mit jeweils 10,72 € für die nunmehr 50 weiteren Zustellungen angegeben, die Sachkosten mit insgesamt 233,35 €. Das Insolvenzgericht hat die Sachkosten antragsgemäß, den Personalaufwand aber nur in Höhe von 1,80 € je Zustellung zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigt. Wegen des Verschlechterungsverbots hat es die Vergütung nicht auf den sich danach errechnenden Betrag von 2.154,55 €, sondern erneut auf 2.616,99 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen zuletzt gestellten Vergütungsantrag weiter.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Treuhänder habe die geltend gemachten Personalkosten zwar anhand einer Aufstellung der aufzuwendenden Minuten dargelegt. Der behauptete Aufwand für die Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses (19 Sachbearbeiterminuten und 3 Treuhänderminuten) und für die weiteren Zustellungen (9 Sachbearbeiterminuten und 2 Treuhänderminuten ) könne aber ebenso wenig zugrunde gelegt werden wie die vorgebrachten Stundensätze von 37,50 € beim Sachbearbeiter und 95 € beim Treuhänder. Der dargelegte Aufwand sei ganz offensichtlich überhöht und unangemessen. Er entspreche keiner wirtschaftlichen Arbeitsweise. Die Unangemessenheit ergebe sich auch aus einem Vergleich der Regelvergütung des Treuhänders von vorliegend 1.000 € mit dem für die Zustellungen geltend gemachten Personalaufwand von 2.273,84 €. Angesichts der von anderen Treuhändern in vergleichbaren Fällen geltend gemachten Kosten könne davon ausgegangen werden, dass der Marktwert der für eine Zustellung anfallenden Personalkosten bei 1,80 € liege.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Der Senat hat in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 21. März 2013 (aaO Rn. 18, 25 f) entschieden, dass abweichend von früherer Rechtsprechung künftig für jede vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aufgrund einer Übertragung vorgenommenen Zustellung der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand zu schätzen und bei der Vergütungsfestsetzung festzulegen sind. Die Erstattung des Personalaufwands ist nicht davon abhängig, dass die Zustellungen einen ins Gewicht fallenden Mehraufwand verursachen. Der Aufwand ist vielmehr für alle Zustellungen zu erstatten. Eine Umrechnung in einen Zuschlag nach § 3 InsVV ist nicht vorzunehmen.
9
b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet. Seine tatrichterliche Schätzung des Personalaufwands weist keine Rechtsfehler auf.
10
aa) Das Beschwerdegericht hat seine mit dem Insolvenzgericht übereinstimmende Auffassung, dass der für die Ausführung einer Zustellung erforderliche personelle Mehraufwand mit einem Betrag von 1,80 € ausreichend, aber auch angemessen vergütet sei, in erster Linie auf eine Schätzung des notwendigen Zeitaufwands gestützt. Es hat dabei mit Recht eine verallgemeinernde Betrachtung angestellt und einen wirtschaftlich optimierten Geschäftsablauf zugrunde gelegt; denn ein geltend gemachter Personalaufwand ist nur in dem Umfang erforderlich, als er üblicherweise unter Ausnutzung der in einem zeitgemäß ausgestatteten Büro bestehenden Rationalisierungsmöglichkeiten entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 293). Ein durch eine unwirtschaftliche Arbeitsweise verursachter erhöhter Zeitaufwand kann nicht vergütet werden. Sollten im Einzelfall besondere, vom Treuhänder nicht zu vertretende Umstände den für die Erledigung der übertragenen Zustellungen erforderlichen Personalaufwand deutlich über das übliche Maß hinaus erhöht haben, muss dies vom Treuhänder dargelegt werden.
11
Das Beschwerdegericht hat im Wege der danach gebotenen generalisierenden Beurteilung die für die Ausführung der Zustellungen erforderliche Tätig- keit als einfach gelagerte Tätigkeit beurteilt und den Zeitaufwand je Zustellung auf wenige Minuten geschätzt. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass die Daten der Gläubiger und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder in der Regel ohnehin bereits aufbereitet sind, und berücksichtigt , dass auch eine größere Anzahl von Zustellungen gemeinsam durch gleichartige, technisch unterstützte Arbeitsgänge ausgeführt werden kann. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
12
bb) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, die Unangemessenheit der vom Treuhänder für die Zustellungen beantragten Vergütung ergebe sich auch aus einem Vergleich der im Streitfall vom Treuhänder zu beanspruchenden Mindestvergütung von 1.000 € mit dem für die 154 Zustellungen geltend gemachten Betrag von 2.273,84 €, handelt es sich um eine ergänzende und nicht um die - wie die Rechtsbeschwerde meint - tragende Erwägung. Gegen eine ergänzende Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bestehen keine Bedenken. Mit der Mindestvergütung soll der durchschnittlich in massearmen Verfahren anfallende Bearbeitungsaufwand im Wesentlichen auskömmlich vergütet werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 291; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, WM 2008, 989 Rn. 11 f). Da dieser Gesamtaufwand regelmäßig höher ist als der Aufwand für 154 Zustellungen, kann es gegen die Angemessenheit der für die Zustellungen beantragten Vergütung sprechen, wenn diese die Mindestvergütung für das Verfahren um mehr als das Doppelte übersteigt. Der Umstand, dass die Mindestvergütung im Regelinsolvenzverfahren (§ 2 Abs. 2 InsVV) höher liegt als im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV), verbietet es nicht, das Verhältnis zwischen der Vergütung für das Verfahren und derjenigen für die Zustellungen in die Beurteilung der Angemessenheit zurückhaltend mit einzubeziehen. Denn dieses Verhältnis wird auch dadurch mitbestimmt, dass im Regelinsolvenzverfahren nicht nur eine hö- here Mindestvergütung, sondern regelmäßig auch ein höherer Arbeitsaufwand anfällt.
13
cc) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht letztlich mitberücksichtigt , dass nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts die Treuhänder im dortigen Gerichtsbezirk für die Sach- und Personalkosten bei der Ausführung übertragener Zustellungen Beträge zwischen 1,00 € und 2,80 € verlangen. Zwar erlaubt dieser Umstand nicht unmittelbar den Schluss, dass der Betrag von 1,80 € je Zustellung die erforderlichen Personalkosten deckt. Denn was die Treuhänder verlangen, kann auch durch die von den Gerichten zugesprochenen Beträge beeinflusst sein. Es kommt jedoch hinzu, dass nach den getroffenen Feststellungen die Treuhänder einen Zuschlag von insgesamt - Sach- und Personalkoten - 2,70 € je Zustellung als auskömmlich bezeichneten. Unter diesen Umständen kann die festgestellte Marktüblichkeit als zusätzliches Indiz da- für gewertet werden, dass die personellen Mehrkosten im Bezirk des hier zuständigen Insolvenzgerichts mit einem Betrag von 1,80 € je Zustellung gedeckt werden können.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 31.01.2014 - 34 IK 153/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2014 - 51 T 240/14 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i
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published on 21/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 209/10 vom 21. März 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 8 Abs. 3; InsVV §§ 3, 8 Abs. 3, §§ 10, 13 Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellun
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Annotations

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.