Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - IX ZB 209/10

published on 21/03/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - IX ZB 209/10
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Amtsgericht Köpenick, 34 IK 153/06, 22/09/2009
Landgericht Berlin, 85 T 27/10, 17/09/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 209/10
vom
21. März 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist
diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe
der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch
einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand
geschätzt werden kann (Aufgabe von BGH, ZIP 2007, 440 Rn. 18).
BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10 - LG Berlin
AG Berlin-Köpenick
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Fischer
am 21. März 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 22. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Köpenick zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.094 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Durch Beschluss vom 31. Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Treuhänder. Gleichzeitig beauftragte es ihn mit den im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin.
2
Nach Verwertung der Masse beantragte der Treuhänder mit Schriftsatz vom 29. April 2009 seine Vergütung auf insgesamt 5.710,99 € festzusetzen, nämlich bei einer Teilungsmasse von 35,12 € und neun Gläubigern, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, eine Regelvergütung von 1.200 €. Wegen der Übertragung des Zustellungswesens beantragte er eine Vergütung von 20 € je Gläubiger für 104 Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses und in Höhe von 10 € je Gläubiger für 25 Zustellungen der Anberaumung des Prüfungstermins. Als pauschalen Auslagenersatz begehrte er gemäß § 8 Abs. 3 InsVV 1.059 € sowie die Sachauslagen für die Zustellungen von insgesamt 210,15 € zuzüglich Umsatzsteuer von 911,84 €.
3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 2.616,99 € festgesetzt , nämlich 1.200 € Regelvergütung und 459 € Auslagenersatz. Für die Zustellungen hat es 330 € zugebilligt, nämlich für die einen Schwellenwert von 100 übersteigenden 29 Zustellungen, wobei es für vier Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses jeweils 20 € und für die Zustellungen von 25 Ladungen zum Prüfungstermin je 10 € bewilligt hat. Die Umsatzsteuer hat es mit 377,91 € errechnet.

4
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, § 64 Abs. 3 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO, § 4 InsO).
6
Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
7
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, für die bewirkten Zustellungen sei ein Zuschlag von 330 € gerechtfertigt, die Auslagenpauschale sei auf 459 € festzusetzen. Für die Übertragung des Zustellungswesens sei ein Zuschlag für 29 Zustellungen gerechtfertigt, wobei der Zuschlag hinsichtlich der vier Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses 20 €, derjenige für die 25 späteren Zustellungen des Prüfungstermins mit 10 € zu bemessen sei. Die Auslagenpauschale sei gemäß § 8 Abs. 3 InsVV mit 30 v.H. von 1.550 € (1.200 € zuzüglich 330 €) festzusetzen, also in Höhe von 459 €.
8
2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, hinsichtlich der Übertragung des Zustellungswesens sei wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 100 Zustellungen ein Zuschlag für den Mehraufwand für jede der 129 Zustellungen festzusetzen, nicht nur für die übersteigende Zahl. Bei der Treuhändervergütung sei der Schwellenwert jedenfalls niedriger anzusetzen, weil dort auch die (Mindest-)vergütung niedriger sei. Dem Treuhänder sei es bei Veranschlagung lediglich der Mindestvergütung unzumutbar, 100 Zustellungen zuschlagsfrei durchzuführen.
9
3. Die übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanzen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
a) Da das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 31. Juli 2006 eröffnet worden ist, finden gemäß § 19 Abs. 1 InsVV die Vorschriften der Verordnung in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) Anwendung. Durch die zweite Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind die hier einschlägigen Normen nicht verändert worden.
11
b) Die Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt bei neun Gläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 InsVV 750 €, nicht, wie vom Treuhänder beantragt und kommentarlos in beiden Vorinstanzen festgesetzt, 1.200 €. Für die ersten fünf Gläubiger beträgt sie 600 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV), für die angefangenen nächsten fünf Gläubiger zusätzlich 150 € (§ 13 Abs. 1 Satz 4 InsVV).
12
Soweit der Treuhänder in der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet hat, es seien 26 Gläubiger vorhanden gewesen, steht dies im Widerspruch zum Vergütungsantrag und ist offenkundig unzutreffend. Ausweislich des Verteilungsvorschlags waren 26 Forderungen angemeldet worden. Maßgeblich ist aber die Zahl der Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 39/10, ZIP 2011, 132 f).

13
c) Die Auslagenpauschale bemisst sich nach §§ 10, 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsVV. Sie beträgt hier 30 v.H., weil das Verfahren länger als drei Jahre angedauert hat. Sie berechnet sich gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV aus der Regelvergütung von 750 €, nicht, wie die Vordergerichte stillschweigend angenommen haben, auch aus den Zuschlägen. Die letztgenannte Berechnungsweise galt nur nach § 8 Abs. 3 InsVV der hier nicht mehr anwendbaren Ursprungsfassung. Die Auslagenpauschale beträgt deshalb 225 €.
14
d) Hinsichtlich der Übertragung des Zustellungswesens ist zu unterscheiden :
15
aa) Die sächlichen Kosten, zum Beispiel für Porti und Umschläge, kann der Verwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale in vollem Umfang erstattet verlangen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 Rn. 7 ff, 18; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 21).
16
Der Treuhänder hat insoweit im Einzelnen aufgeführte sächliche Kosten von 210,15 € für 129 Zustellungen geltend gemacht, die nicht zu beanstanden und deshalb zusätzlich anzusetzen sind.
17
bb) Für die Gewährung eines Zuschlags für den personellen Mehraufwand hat der Senat bisher vorausgesetzt, dass dieser ins Gewicht gefallen sei (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22). Er hatte es zunächst abgelehnt, hierfür allgemein einen Grenzwert festzulegen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, aaO), dann jedoch angenommen, dass die Grenze regelmäßig bei 100 Zustellungen überschritten werde (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18). In neueren Entscheidungen hat er demgegenüber betont, dass die maßgebliche Mehrbelastung vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens, insbesondere von der Zahl der Gläubiger, aber auch von der Höhe der Masse und damit der Regelvergütung abhänge (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23 f).
18
Nach abermaliger Prüfung hält der Senat für die Übertragung des Zustellungswesens nicht daran fest, dass die Zustellungen beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen ins Gewicht fallenden Mehraufwand verursacht haben müssen. Der Zuschlag ist vielmehr für alle Zustellungen zu gewähren.
19
(1) Mit den Zustellungen wird dem Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsVV eine Aufgabe übertragen, die an sich den Gerichten obliegt, also außerhalb der Regeltätigkeit des Verwalters liegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17 mwN; vom 8. März 2012, aaO Rn. 24). Deshalb kann die Vergütung auch dann, wenn der Aufwand nicht erheblich ist, nicht von der Regelvergütung abgegolten sein, anders als bei unmittelbar im eigentlichen Tätigkeitsbereich des Verwalters oder Treuhänders anfallenden zusätzlichen Aufgaben. Es muss vielmehr uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17). Dadurch werden auch Abgrenzungsprobleme vermieden, wie sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats immer wieder bei der Bemessung eines ins Gewicht fallenden Mehraufwandes aufgetreten sind.
20
(2) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend aufgezeigt hat, könnte der Grenzwert von 100 Zustellungen auf den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch nicht unverändert übertragen werden. Bei ihm ist die Regelvergütung typischerweise erheblich niedriger; sie beträgt 15 v.H. der Insolvenzmasse (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Die Mindestvergütung bei bis zu fünf Gläubigern beträgt 600 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV) gegenüber 1.000 € beim Insolvenzverwalter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV). Bei, wie hier, neun Gläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, beträgt das Verhältnis 750 € (§ 13 Abs. 1 Satz 4 InsVV) zu 1.000 € (§ 1 Abs. 2 Satz 1 InsVV). Dies beruht darauf, dass nach statistischen Erhebungen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich 55 v.H. bis 61 v.H. der Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens betragen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 60/05, ZInsO 2008, 555 mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Mindestvergütung). Eine Regelgrenze müsste demgemäß für Treuhänder niedriger ausfallen.
21
(3) Der Vergleich des bisher in der Rechtsprechung anerkannten sachlichen und persönlichen Aufwands des Verwalters oder Treuhänders für die übertragenen Zustellungen in Fällen der Mindestvergütung zeigt, dass eine Grenze von 100 Zustellungen hier keinesfalls zumutbar ist.
22
Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Kosten für eine Zustellung mit eigenem Personal mit 2,80 € ermittelt worden sind (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 12), in einem anderen Fall hat er 2,70 € für den Personalaufwand nicht zum Nachteil des Verwalters als unrichtig angesehen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23).
23
Legt man für Sach- und Personalaufwand zusammen 2,80 € zugrunde, würde dies bei je 100 Zustellungen beim Verwalter 28 v.H. der Mindestvergütung aufzehren, beim Treuhänder 47 v.H.. Das ist offensichtlich unzumutbar. Folglich müsste die Grenze auch von der Höhe der Mindestvergütung im konkreten Verfahren abhängig gemacht werden. Es könnte etwa daran gedacht werden, die Zumutbarkeitsgrenze bei 5 v.H. der Mindestvergütung anzusetzen (vgl. zum Grenzwert BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). Das würde beim Insolvenzverwalter eine Grenze von 18 Zustellungen, beim Treuhänder eine solche von 11 Zustellungen ergeben, aber einen einheitlichen, der Vereinfachung dienenden Regelgrenzwert unmöglich machen.
24
(4) Offen bleiben kann damit die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei Überschreiten des Grenzwertes für jede Zustellung ein Zuschlag für den Personalaufwand zu gewähren ist, oder nur für die den Grenzwert von 100 überschreitenden Zustellungen. Der Senat ist stets davon ausgegangen, dass bei Überschreitung des anzunehmenden Grenzwertes der Zuschlag anhand aller vorgenommenen Zustellungen zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22, 24). Das beruht darauf, dass bei allen in Betracht kommenden Tatbeständen ein Zuschlag nur dann in Betracht kommt, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5 v.H. rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). Ist diese Bagatellgrenze überschritten, ist der Zuschlag für die Tätigkeit verdient. Dann kann nicht der Teil der Tätigkeit, der nur einen Zuschlag von bis zu 5 v.H. gerechtfertigt hätte, unberücksichtigt bleiben. Andernfalls käme es wieder zu Bagatellzuschlägen. Eine solche Kürzung, die bei allen in Betracht kommenden Zuschlä- gen vorzunehmen wäre, wäre schon wegen der möglichen Kumulation unzumutbar und mit dem System der Zuschläge nicht zu vereinbaren.
25
cc) Die Bemessung des Zuschlags für die Übertragung des Zustellungswesens ist deshalb künftig so vorzunehmen, dass für jede aufgrund der Übertragung vorgenommene Zustellung der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand, die gegebenenfalls zu schätzen sind, getrennt oder gemeinsam in einem Betrag bei der Vergütungsfestsetzung festzulegen sind. Der Senat hat dies bereits bisher für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 26). Aus Vereinfachungsgründen ist generell so zu verfahren.
26
Eine Umrechnung in einen Zuschlag nach § 3 InsVV ist nicht vorzunehmen. Die Höhe des Zuschlags wäre hier von der Höhe der Regelvergütung und damit der Berechnungsgrundlage abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 24). Es ist aber nicht gerechtfertigt, dass die anhand des Zuschlags sich ergebende Vergütung niedriger oder höher liegt als der tatsächliche Aufwand. Dem Gedanken der Querfinanzierung kann bei der Wahrnehmung dieser an sich den Insolvenzgerichten obliegenden Aufgabe keine Bedeutung zukommen. Zustellkosten sind für jedes Verfahren gesondert abzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 25).

III.


27
Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die Feststellung der Personalkosten für die Durchführung von Zustellungen dem Tatrichter obliegt, der sie gegebenenfalls zu schätzen hat. Die Sache ist deshalb zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Dieses wird die Personalkosten festzusetzen haben. Die einfache Übernahme der vom Treuhänder behaupteten Kosten, die offensichtlich über dem Marktwert liegen, kommt nicht in Betracht.
28
Vorsorglich weist der Senat daraufhin, dass das Insolvenzgericht zugunsten des Treuhänders das im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde geltende Verschlechterungsverbot zu beachten haben wird, das auch nach Aufhebung und Zurückverweisung gilt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122). Es darf deshalb die bisher zugebilligte Gesamtvergütung zwar nicht herabsetzen, ist aber nicht gehindert, die Regelvergütung und die Auslagen entsprechend den obigen Ausführungen in gesetzlicher Weise festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186 Rn. 4). Führt die noch vorzunehmende Festsetzung der Personalkosten für die Zustellungen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtvergütung, was naheliegt, verbleibt es bei der bisher festgesetzten Vergütung.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 22.09.2009 - 34 IK 153/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2010 - 85 T 27/10 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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Annotations

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.