Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - IX ZB 50/13

published on 18/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - IX ZB 50/13
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Amtsgericht Siegen, 21 IK 417/09, 12/09/2012
Landgericht Siegen, 4 T 196/12, 10/06/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB50/13
vom
18. Dezember 2014
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung
der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende
Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das
Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.
Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des
Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der
davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer
Nachtragsverteilung in Betracht.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13 - LG Siegen
AG Siegen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 18. Dezember 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 10. Juni 2013 insoweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 stattgegeben worden ist.
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 12. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin tragen diese und der weitere Beteiligte zu 1 je ½. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 trägt dieser selbst, die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 trägt die Schuldnerin.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wirdauf 116.009,33 € festgesetzt.

Gründe:


A.


1
Mit Beschluss vom 11. November 2010 wurde ein am 25. November 2009 eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgehoben. Während der anschließenden Wohlverhaltensphase verstarb am 17. Juli 2012 der Ehemann der Schuldnerin. Dadurch entstand ein Anspruch der Schuldnerin auf die Todesfallleistung in Höhe von 115.040,67 € (225.000 DM) aus einer schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihr abgeschlossenen Risikolebensversicherung. Der Ehemann der Klägerin war auch versicherte Person einer ebenfalls von der Schuldnerin abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung , gerichtet unter anderem auf Befreiung der auf Risikolebens - und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu entrichtenden Beiträge. Hier war der Versicherungsfall bereits zum 1. Januar 2010 eingetreten.
2
Wegen des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus der Risikolebensversicherung hat der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder die Anordnung der Nachtragsverteilung angeregt. Die weitere Beteiligte zu 2, eine Gläubigerin, hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat der Anregung nicht entsprochen und den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortigen Beschwerden der weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung angeordnet. Von einer Kostengrundentscheidung hat es dabei abgesehen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Wiederherstellung der insolvenzgerichtlichen Entscheidung. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 1 eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten.

B.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 stattgegeben hat. Die zulässige (§ 574 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO) Anschlussrechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


4
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Auch die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 sei zulässig. Dessen Anregung sei als Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung auszulegen und damit auch die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 zu bejahen. Beide sofortigen Beschwerden seien begründet. Es liege ein Fall der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor. Der Anspruch auf die Todesfallleistung sei ein nachträglich ermittelter Gegenstand der Masse. Hierzu gehörten auch solche Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar gehalten und deshalb nicht zur Masse gezogen habe. Eine Kostenentscheidung sei nicht veranlasst, weil Ge- richtsgebühren nur bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde erhoben würden.

II.


5
Dies hält rechtlicher Prüfung nur zum Teil stand.
6
1. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist unzulässig.
7
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447). War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht diese jedoch sachlich beschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, WM 2007, 810 Rn. 6).
8
a) Nach § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen an. Für den Insolvenzverwalter oder -gläubiger, der eine Nachtragsverteilung erreichen will, eröffnet dies zwei Möglichkeiten: Er kann einen förmlichen Antrag stellen oder anregen, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 203 Rn. 7; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 203 Rn. 11). Erfolgt etwa die nachträgliche Ermittlung von Massegegenständen durch den Verwalter, so liegt in der nicht mit einem ausdrücklichen Antrag verbundenen Mitteilung dieser Erkenntnis an das Insolvenzgericht regelmäßig die Anregung, von Amts wegen tätig zu werden (vgl. Jaeger/Meller-Hannich, aaO). Hält das Insolvenzgericht auf eine Anregung hin die Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht für geboten, muss es keine förmliche Entscheidung treffen. Durch Beschluss abzulehnen ist lediglich der durch den Insolvenzverwalter oder -gläubiger gestellte Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung. Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 InsO). Nur dieser ist beschwerdebefugt (§ 204 Abs. 1 Satz 2 InsO).
9
b) Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht beantragt, sondern mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 ausdrücklich nur angeregt. Mit Recht hat deshalb das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 12. September 2012 zwischen der Anregung des Beteiligten zu 1 und den von der weiteren Beteiligten zu 2 gestellten Anträgen unterschieden. An dem unmissverständlichen Wortlaut der Erklärung des Beteiligten zu 1 hätte auch das Beschwerdegericht festhalten und dessen sofortige Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen.
10
aa) Allerdings sind auch Erklärungen der Beteiligten in einem Insolvenzverfahren der Auslegung zugänglich. Entscheidend ist der objektive, dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Bestehen insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446). Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, MDR 2003, 1434; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn. 25).
11
bb) Dagegen verstößt die vom Beschwerdegericht vorgenommene, nicht näher begründete Auslegung der keinen Zweifeln begegnenden Erklärung des Beteiligten zu 1. Dieser hat es nachträglich einen anderen Sinn gegeben und damit eine Sachentscheidung auch über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ermöglicht. Dabei hat es die schutzwürdigen Belange der Schuldnerin nicht hinreichend berücksichtigt. Diese durfte darauf vertrauen, dass die Beschwerde auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen wird.
12
2. Auf die zulässige sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung mit Recht angeordnet. Rechtsgrundlage ist § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Dies gilt auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, WM 2011, 79 Rn. 5; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 9).
13
a) Bei dem während der Wohlverhaltensphase entstandenen Anspruch auf die Todesfallleistung aus der von der Schuldnerin abgeschlossenen Risikolebensversicherung handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse.
14
aa) Aufschiebend bedingt durch den Eintritt des versicherten Todesfalls (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, VersR 2010, 895 Rn. 35, 39) war der Anspruch schon begründet, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu, das zur Masse gehörte (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; vgl. auch MünchKommBGB /Westermann, 6. Aufl., § 161 Rn. 2 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf v § 158 Rn. 9). Dass der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss war und die aufschiebende Bedingung durch den Ablauf der Versicherung auch hätte ausfallen können, entspricht gerade dem Wesen der Bedingung und vermag das Anwartschaftsrecht deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Frage zu stellen. Mit der Entstehung des Anwartschaftsrechts war der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 15; für den Steuererstattungsanspruch; Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 40, 90; MünchKomm-InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 68).
15
Tritt die aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, ist allerdings grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Leistung in voller Höhe nur erlöst werden kann, wenn die Anwartschaft durch Fortentrichtung der geschuldeten Beiträge auch nach Verfahrensbeendigung aufrechterhalten worden ist. Zur Nachtragsverteilung kann nur gelangen, was ohne weitere Beitragszahlungen, also im Falle einer gedachten Beitragsfreistellung der Versicherung im Zeitpunkt der (vorläufigen) Beendigung des Insolvenzbeschlags, gezahlt worden wäre. Liegt ein Fall vor, in dem die Beitragsfreistellung an einer versicherungsvertraglich erforderlichen, mindestens verbleibenden Versicherungssumme gescheitert wäre, steht der später entstehende Anspruch dem Schuldner zu, abzüglich eines bedingungsgemäß etwaig geschuldeten Rückkaufswerts. Im Streitfall stellt sich diese Frage indes nicht, weil aufgrund der bereits zum 1. Januar 2010 eingetretenen Berufsunfähigkeit des Ehemanns der Schuldnerin deren Verpflichtung zur Beitragszahlung entfallen war.
16
bb) Der Anspruch unterliegt auch (vollständig) derZwangsvollstreckung (§ 36 InsO). Zwar sind Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt , nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412). Die Vorschrift findet jedoch nur Anwendung, wenn die Versicherung auf den Todesfall des Schuldners als Versicherungsnehmer abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915 Rn. 5).
17
b) Schließlich gilt der Anspruch auf die Todesfallleistung auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Treuhänder während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Unter die weit auszulegende Bestimmung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 8 mwN).
18
3. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht hat allerdings das Beschwerdegericht von einer Kostengrundentscheidung abgesehen. Gemäß § 308 Abs. 2 ZPO ist von Amts wegen über die Verpflichtung zu entscheiden, wer die Prozesskosten zu tragen hat. Dies gilt auch im hier vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde (vgl. Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 572 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 572 Rn. 23 f). Gerichtsgebührenfreiheit macht die Entscheidung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht entbehrlich (MünchKomm-ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 308 Rn. 23; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 6. Aufl., § 308 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 308 Rn. 8). Ein Recht auf die mit der Anschlussrechtsbeschwerde begehrte Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten hat derwei- tere Beteiligte zu 1 indes nicht, weil seine sofortige Beschwerde unzulässig war (dazu oben unter 1.).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 12.09.2012 - 21 IK 417/09 -
LG Siegen, Entscheidung vom 10.06.2013 - 4 T 196/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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Annotations

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.