Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZB 294/08

published on 22/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZB 294/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Bergheim, 22 C 166/07, 27/06/2008
Landgericht Köln, 13 S 228/08, 23/10/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 294/08
vom
22. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländischen
Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein
inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische
Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsächlich
zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08 - LG Köln
AG Bergheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 3.972,30 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die beiden Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 300 € in Anspruch; die Beklagten verlangen von dem Kläger aus abgetretenem Recht im Wege der Widerklage Zahlung von 3.672,30 €. Die Klage ist unter den in der Klageschrift angegebenen Adressen dem Beklagten zu 1 in Pulheim und der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien zugestellt worden. Das Amtsgericht Bergheim hat der Zahlungsklage - unter Abweisung eines außerdem von dem Kläger verfolgten Feststellungsantrags - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagten haben gegen die- ses Urteil Berufung zum Landgericht Köln eingelegt. Dieses hat sich als unzuständig angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen.

II.


2
Das Landgericht meint, die Berufung sei nicht bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden. In vorliegender Sache sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht zuständiges Berufungsgericht, weil die Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Eupen/Belgien unterhalten habe. Die Beklagte zu 2 habe erstmals in der Berufungsschrift ihren Wohnsitz mit Pulheim angegeben. Tatsächlich seien der Beklagten zu 2 die Klage und die Terminsladung durch das Amtsgericht in Eupen/Belgien zugestellt worden. Dadurch sei die Beklagte zu 2 über ihre in vorliegendem Verfahren als maßgeblich erachtete ausländische Adresse unterrichtet worden. Mithin sei von einem Wohnsitz der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien auszugehen.

III.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. In Einklang mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist die Berufung der Beklagten unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem in vorliegender Sache zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt wurde.
4
1. Die Oberlandesgerichte sind gemäß der mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobenen, im vorliegenden Altfall noch anwendbaren Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden , die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an die Partei (BGHZ 155, 46, 48). Die Regelung ist grundsätzlich auch einschlägig, wenn - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - nur einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (BGHZ 155, 46, 49).
5
2. Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144 Rn. 4). Könnte der Wohnsitz einer Partei im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt werden, hätte dies wegen der nahe liegenden Möglichkeit konträren Parteivortrags zum allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Unsicherheiten für die Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts zur Folge. Dem Rechtsstaatsprinzip kann mithin nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei als maßgeblich erachtet wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen ist (BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808, 1809 Rn. 11 m.w.N.).
6
3. Nach diesen auch von dem Berufungsgericht angenommenen Grundsätzen war der im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestrittene ausländische Wohnsitz der Beklagten zu 2 auch im Berufungsverfahren beachtlich. Der Beklagten zu 2 ist die ihren ausländischen Wohnsitz ausweisende Klageschrift unter der angegebenen Adresse in Belgien zugestellt worden. Außerdem wurde sie über diese Adresse geladen. Beanstandungen gegen die Richtigkeit der Anschrift hat die Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.
7
a) Allerdings wäre die Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht anwendbar , wenn die Beklagte zu 2 neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, 1627 Rn. 13 f; v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987, 988 Rn. 8). Einen inländischen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 vermag jedoch die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Der Kläger hat lediglich in einem der Klageschrift nachfolgenden Schriftsatz zwecks Ausräumung gerichtlicher Zuständigkeitsbedenken die nicht näher konkretisierte Möglichkeit eines inländischen Gerichtsstands der Beklagten zu 2 in den Raum gestellt. Die Beklagte zu 2, der die Klage entsprechend der dort angegebenen Anschrift in Belgien zugestellt wurde, hat diesen Vortrag nicht zum Anlass genommen, sich erstinstanzlich auf einen solchen inländischen Gerichtsstand zu berufen. Feststellungen hinsichtlich eines inländischen Gerichtsstands konnte das Amtsgericht mangels eines entsprechenden Sachvortrags nicht treffen. Bei dieser Sachlage ist der von dem Kläger behauptete ausländische Gerichtsstand der Beklagten zu 2 - zumal sich diesen im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens auch der Beklagte zu 1 zu Eigen gemacht hat - erstinstanzlich unbeanstandet geblieben.
8
b) Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2008 (X ZB 26/07, GuT 2008, 46). Dort konnte mangels einer eindeutigen Bezeichnung des Sitzes der beklagten Gesellschaft nicht von dessen Nichtbestreiten ausgegangen werden. Anders verhält es sich dagegen im Streitfall, wo eine keine inhaltlichen Zweifeln unterliegende ausländische Anschrift angegeben wurde, gegen deren Richtigkeit die Beklagte zu 2 in Einklang mit dort an sie wiederholt bewirkten Zustellungen keine Einwendungen erhoben hat.
9
4. Durch die Einlegung der Berufung (§§ 517, 519 ZPO) bei dem unzuständigen Berufungsgericht konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574 f; Beschl. v. 28. März 2006, aaO Rn. 9).
Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 27.06.2008 - 22 C 166/07 -
LG Köln, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 S 228/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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Annotations

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.