Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2007 - IX ZB 239/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 21.119,28 Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet wurde, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Vergütung von 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht.
- 2
- Mit Schreiben vom 22. März 2006 hat der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage beantragt, ob die Vergütung aus dem früheren Eröffnungsverfahren im vorliegenden Verfahren eine Masseverbindlichkeit darstelle. Mit Beschluss vom 8. August 2006 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hin hat der Rechtspfleger die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt, der den eingelegten Rechtsbehelf als Erinnerung behandelt und zurückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluss ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte zu 2 die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
II.
- 3
- Rechtsbeschwerde Die ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Auf die in der Insolvenzordnung nicht geregelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die §§ 56 bis 59 InsO Anwendung (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007, aaO S. 285). Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenz- verwalter einzusetzen. Ob ein Antragsrecht gleichwohl dann zu bejahen ist, wenn es um die einem (Sonder-)Insolvenzverwalter vorbehaltene Geltendmachung eines Gesamtschadens (§ 92 InsO) geht (Lüke, ZIP 2004, 1693, 1696), und ob dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zusteht (Lüke, aaO S. 1697), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 2 könnte die - nach Ansicht des Senats zu verneinende - Frage, ob Vergütungsansprüche des vorläufigen Verwalters aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren Massekosten im Sinne von § 54 Nr. 2 InsO darstellen, im Wege einer Klage gegen den Beteiligten zu 1 von den ordentlichen Gerichten klären lassen.
- 4
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 15.09.2006 - IN 23/03 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 T 540/06 -
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Annotations
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; - 2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.