Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - IX ZB 212/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 42.488,96 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt die weitere Beteiligte weder in ihrem Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
- 2
- Die Ablehnung des beantragten Zuschlags wegen langer Verfahrensdauer mit der Begründung, die erbrachten Tätigkeiten seien durch andere Zuschläge abgegolten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 7 f mwN). Es beruht ersichtlich auf einem Versehen, dass das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch einen Degressionszuschlag erwähnt, den es tatsächlich nicht gewährt hat. Eine auf sachfremden Erwägungen beruhende , willkürliche Entscheidung ist damit nicht belegt. Entsprechendes gilt für die Wertung, auch die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in steuerlichen Angelegenheiten der Schuldnerin sei durch die übrigen Zuschläge abgegolten. Das Beschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag nicht übersehen, die betreffende Tätigkeit aber wegen der teilweisen Delegation auf Dritte schwächer gewichtet. Willkürlich ist dies nicht.
- 3
- Die Versagung des beantragten Zuschlags für einen Degressionsausgleich beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Beschwerdegericht nimmt in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Beschwerde Bezug, in der die Tätigkeiten der Verwalterin zur Erzielung einer großen Masse unter Einschluss der "Anfechtungsproblematik" zusammengefasst sind, und führt aus, diese Tätigkeiten seien bereits durch die gewährten Zuschläge abgegolten. Damit wird deutlich, dass es das Vorbringen der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
- 4
- Der Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Vergütung letztlich niedriger festgesetzt wurde als in dem der weiteren Beteiligten übermittelten Entwurf eines Festsetzungsbeschlusses. Die Abweichung beruht erkennbar darauf, dass der Entwurf anders als die Festsetzung von einem durch den beantragten Degressionsausgleich erhöhten Regelsatz ausgeht. Von einer durch sachfremde Erwägungen bestimmten Entscheidung kann auch hier nicht die Rede sein. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 5 IN 392/04 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 4 T 116/10 -
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Annotations
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.