Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08

published on 16/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08
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Amtsgericht Konstanz, 40 IN 287/03, 12/04/2007
Landgericht Konstanz, 62 T 89/07 A, 01/08/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 200/08
vom
16. September 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 1. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.547 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Soweit das Beschwerdegericht die Vergütung des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd berücksichtigt hat, ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst.
3
der Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3). Hier ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers, mit dem er seinen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begründet hat, dass seine spätere Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter dadurch erleichtert worden ist. Darin, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag verwertet hat, liegt keine Gehörsverletzung.
4
2. Von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtssätze zur Anwendung des § 5 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZInsO 2004, 1348 ff; v. 3. März 2005 - IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143) hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Mit dieser Vorschrift hat es sich überhaupt nicht befasst. Hierzu bestand im Hinblick auf den Vergütungsantrag, mit dem ein entsprechendes Honorar gar nicht geltend gemacht worden ist, auch keine Veranlassung.
5
Soweit das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Zuschläge, die das Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung, Verhandlungen im Rahmen der Betriebsveräußerung, gesellschafts- oder konzernrechtliche Verflechtungen, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen oder die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten gewährt hat, die Beschäftigung eines externen Beraters berücksichtigt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZInsO 2006, 1160, 1161 Rn. 14; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 98/08 Rn. 4). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen vermocht. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag unter Einbeziehung der Mitwirkung des extern beauftragten Rechtsanwalts festgelegt. Dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 12.04.2007 - 40 IN 287/03 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 01.08.2008 - 62 T 89/07 A -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i
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Annotations

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.