Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZB 193/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Auf Eigenantrag eröffnete das Insolvenzgericht am 16. Juni 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Dem Insolvenzantrag lagen Forderungen von vier Gläubigern in Höhe von insgesamt 42.709,56 € zugrunde.
- 2
- Am 29. Januar 2007 teilte die Schuldnerin mit, dass sie geerbt habe und dass ihr am 1. August 2006 ein Erbschein erteilt worden sei. Zum Nachlass gehörten zwei Immobilien, eine in Deutschland und eine in Portugal.
- 3
- Das Insolvenzgericht hob den Zustimmungsbeschluss zur Schlussverteilung auf. Im Schlussbericht vom 29. Oktober 2009 teilte der Treuhänder mit, dass den Einnahmen von 239.066,11 € die Ausgaben von 82.918,57 € gegenüberständen , darunter eine Auszahlung von 12.000 € an die Schuldnerin auf einen zu erwartenden Übererlös. Von dem vorhandenen Guthaben auf dem Anderkonto in Höhe von 156.147,54 € könnten die nunmehr zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von 81.624,50 € in voller Höhe befriedigt werden. Die Gerichtskosten würden auf 1.500 € geschätzt. Die verbleibende Differenz zum Guthaben betrug 73.023,04 €.
- 4
- Der Treuhänder beantragte gleichzeitig, seine Vergütung auf 72.962,73 € festzusetzen. Dabei wurde eine Masse von 239.066,11 € zugrunde gelegt und neben der Regelvergütung von 15 v.H. Zuschläge in Höhe von 3 v.H. wegen obstruktiven Verhaltens der Schuldnerin und in Höhe von 2 v.H. wegen der Mehraufwendungen durch die Verwertung einer Auslandsimmobilie geltend gemacht, zusammen 20 v.H. der Masse, also 47.813,22 € zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 9.084,51 €, zudem Auslagenpauschale in Höhe von 250 € monatlich für vier Jahre und sieben Monate in Höhe von 13.500 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 2.565 €.
- 5
- Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß bewilligt, die Auslagenpauschale aber auf 30 v.H. der Regelvergütung von 35.859,92 € gekürzt und einschließlich 19 v.H. Umsatzsteuer die Gesamtvergütung auf 69.699,73 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin eine Deckelung der Regelvergütung des Treuhänders nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV auf die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV; zudem wehrt sie sich gegen die Zuerkennung von Zuschlägen.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 7
- 1. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in der Regel 15 v.H. der Insolvenzmasse.
- 8
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach oben nicht durch den sich bei gleicher Insolvenzmasse nach § 2 Abs. 1 InsVV zu errechnenden Regelsatz begrenzt.
- 9
- a) Ausgangspunkt der Regelung der Vergütung in § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist die Überlegung, dass der Aufgabenkreis des anstelle des Insolvenzverwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und deshalb regelmäßig eine auf 15 v.H. des Wertes der Insolvenzmasse geminderte Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. im Einzelnen: Amtliche Begründung zu § 13 InsVV; abgedruckt z.B. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., S. 42 ff., S. 63). Dagegen erhält der Insolvenzverwalter gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine nach dem Wert der Insolvenzmasse in sieben Stufen gestaffelte Regelvergütung, dabei von den ersten 25.000 € 40 v.H., von den nächsten 20.000 € 25 v.H. und von dem Mehrbetrag bis 250.000 € 7 v.H.
- 10
- Im vereinfachten Insolvenzverfahren, insbesondere im Verbraucherinsolvenzverfahren , steht typischerweise nur eine geringe Masse zur Verfügung. Mit der Einfügung der Vorschriften zur Stundung der Verfahrenskosten gemäß §§ 4a ff. InsO durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und andere Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) hat sich das Verhältnis der massereichen zu den massearmen Verfahren grundsätzlich geändert. Die Zahl der massearmen Verfahren ist stark angestiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289 f.). Im Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren (vereinfachte Insolvenzverfahren) sind massereiche Verfahren eine seltene Ausnahme geworden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424, 425).
- 11
- Auch im vorliegenden Fall war die vorhandene Masse anfangs 0 €.
- 12
- Typischerweise tritt eine starke Erhöhung der Masse in Verbraucherinsolvenzverfahren in den auch beim Senat nicht ganz selten auftretenden Fällen ein, in denen der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - während des Insol- venzverfahrens eine Erbschaft macht, welche die Summe aller Insolvenzforderungen übersteigt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639). Die während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallende Erbschaft fällt in die Masse (BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO S. 639 mwN; vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, BGHZ 186, 223 Rn. 4).
- 13
- Bei hoher Masse übersteigt die Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in Höhe von 15 v.H. der Masse die Regelvergütung nach der Staffel des § 2 Abs. 1 InsVV ab einem Betrag von ca. 160.000 €. Aus der amtlichen Begründung zum § 13 InsVV ist nicht erkennbar, ob diese Konstellation bedacht worden ist. Da sie jedoch rechnerisch offen zutage liegt, muss davon ausgegangen werden, dass eine Deckelung der Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 InsVV nicht beabsichtigt war. Der Verordnungsgeber hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Anwendung des § 2 Abs. 1 InsVV ausdrücklich ausgeschlossen. Eine sich ergebende unangemessen hohe Vergütung kann auf anderem Wege, nämlich durch Abschläge, vermieden werden.
- 14
- b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine solche Deckelung der Regelvergütung auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung geboten.
- 15
- Die Regelung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beruht auf § 313 Abs. 1 Satz 3, § 65 InsO. Bei Ausübung der Verordnungsermächtigung hat sich der Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu halten. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO muss dabei dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden. Dies ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Darüber hinaus kann die Vergütung auch aus anderen erheblichen Gründen erhöht oder abgesenkt werden, auch wenn gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV keine Anwendung findet. Der Verordnungsgeber hat Abweichungen nach unten und nach oben für zulässig angesehen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3 InsVV bedeutet nur, dass die dortigen Regelfälle keine Anwendung finden, dass aber Zu- und Abschläge in besonders gelagerten Ausnahmefällen gleichwohl zulässig sein sollen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Einer besonderen Deckelung der Regelvergütung bedarf es daneben nicht.
- 16
- 2. Das Landgericht hat eine Herabsetzung der Regelvergütung des Treuhänders bei relativ großer Insolvenzmasse grundsätzlich zwar für möglich erachtet, aber nur für den Fall befürwortet, dass sonst bei einer Einzelfallbetrachtung ein nicht mehr tragbares Ergebnis vorläge. Eine Kürzung hat es im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, die in dieser Zeit erstellten Berichte und die erforderliche Verwertung der Erbschaft abgelehnt. Dabei hat es jedoch erhebliche , vom Normalfall abweichende Umstände nicht berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist dem Grundgedanken des § 13 InsVV nach einer vereinfachten pauschalierten Festsetzung der Vergütung Rechnung zu tragen. Zu- und Abschläge kommen deshalb nur in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen vom Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und wie es dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 aaO; vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23).
- 17
- a) Dem Verordnungsgeber schwebte, wie ausgeführt, vor, dass dem Treuhänder im Hinblick auf seinen gegenüber dem Insolvenzverwalter deutlich reduzierten Aufgabenkreis regelmäßig eine geringere Vergütung zusteht als dem Insolvenzverwalter bei gleicher Masse.
- 18
- Bei einer Insolvenzmasse über 50.000 € ist aber im Hinblick auf den übersteigenden Betrag die Regelvergütung des Treuhänders deutlich höher. Ab einem Betrag von ca. 160.000 € übersteigt die Gesamtregelvergütung des Treuhänders diejenige des Verwalters. Jedenfalls ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 160.000 € weicht die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV berechnete Regelvergütung des Treuhänders im Normalfall so erheblich von den Vorstellungen des Verordnungsgebers ab, dass ein Abschlag geprüft werden muss. Bei der Regelvergütung kann es in diesen Fällen nur verbleiben, wenn erhebliche Erschwernisse gegenüber dem normalen Tätigkeitsbild des Treuhänders vorliegen, die der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im Normalverfahren zumindest entsprechen oder, bei weiter steigender Berechnungsgrundlage, diese übersteigen.
- 19
- Bei der hier vorliegenden Berechnungsgrundlage von 239.066,11 € errechnet sich eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters von 29.484,62 €, dagegen eine Regelvergütung des Treuhänders von 35.859,91 €. Das entspricht einer Regelvergütung des Verwalters mit Zuschlägen in Höhe von ca. 22 v.H.
- 20
- b) Der vorliegende Fall weicht vom Normalfall auch insoweit ab, als die Insolvenzmasse die Summe aller angemeldeten und festgestellten Forderungen weit übersteigt. In den früher geltenden Regelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsver- walters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) war die für die Vergütung maßgebliche Teilungsmasse durch den Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt. Diese Begrenzung gilt für die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung nicht mehr (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10). Der Verordnungsgeber hat diese Regelungen nicht übernommen in der Annahme, ein Masseüberschuss werde häufig auf die besonderen Leistungen des Verwalters zurückzuführen sein (Amtliche Begründung zu § 1 InsVV, aaO S. 48). In Fällen, in denen sich die Masse während des laufenden Insolvenzverfahrens jedoch ohne jegliches Zutun des Verwalters, insbesondere durch Erbschaft, auf einen über die Summe aller Insolvenzforderungen hinausgehenden Betrag erhöht , greift diese Überlegung nicht. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass es bei einer früheren derartigen Vermögensmehrung durch Erbschaft ein Insolvenzverfahren erst gar nicht gegeben hätte oder die Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO in Betracht gekommen wäre.
- 21
- Jedenfalls liegt dann, wenn der für die Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO maßgebliche Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ohne Zutun des Verwalters die Summe der Insolvenzforderungen übersteigt, eine vom Normalfall abweichende Situation vor, die die Prüfung eines Abschlags gebietet. Dies kann sich für den Insolvenzverwalter schon aus § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV ergeben, im Übrigen, auch für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, aus der erheblichen Abweichung vom typischen Tätigkeitsbild.
- 22
- Der Senat hat schon bisher in derartigen Fällen einen von Insolvenzgerichten vorgenommenen Abschlag gebilligt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6, 15 ff.).
- 23
- c) Das Beschwerdegericht hat diese Abschlagstatbestände nicht in Erwägung gezogen und ausreichend gewürdigt. Es hat im Hinblick auf die außerordentliche Höhe der Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV einen Abschlag mit unzureichender Begründung abgelehnt. Allein mit der langen Dauer eines Insolvenzverfahrens, das hier ca. 4 Jahre und 7 Monate betrug, kann ein Zuschlag zur Regelvergütung ohnehin nicht begründet werden, sondern allein mit der in dieser Zeit erbrachten Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 6 ff.). Die Erstattung von sechs Berichten und die Verwertung der Masse, die zu den Grundpflichten des Verwalters und des Treuhänders gehört, lässt keine über das Tätigkeitsbild eines Insolvenzverwalters hinausgehenden Anforderungen erkennen.
- 24
- 3. Die vom Beschwerdegericht gewährten Zuschläge von insgesamt 5 v.H. der Berechnungsgrundlage bedürfen ebenfalls der Überprüfung. Auch bei der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren können Zuschläge gewährt werden, wenn - wie ausgeführt - erhebliche Abweichungen vom Tätigkeitsbild des Treuhänders vorliegen. Das Beschwerdegericht hat jedoch insoweit erneut in unzulässiger Weise die lange Verfahrensdauer für die Begründung eines Zuschlags herangezogen. Zuschläge wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners wie auch wegen Verwertung einer Auslandsimmobilie kommen dagegen grundsätzlich in Betracht. Ob der Treuhänder die Immobilie gemäß § 148 Abs. 1 InsO selbst in Besitz nahm oder dies seinen Hilfskräften überließ, lag in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
- 25
- Hinsichtlich der Verwertung einer im Ausland gelegenen Immobilie kommt nur der gegenüber der Verwertung einer Immobilie im Inland gegebene Mehraufwand zuschlagsbegründend in Betracht. Dabei ist die vorgenommene umfangreiche und kostenpflichtige Delegation der damit verbundenen Aufgaben bei der Abgrenzung zum normalen Tätigkeitsbild zu berücksichtigen.
- 26
- Das obstruktive Verhalten des Schuldners räumt die Rechtsbeschwerdebegründung ein.
- 27
- Es fehlt jedenfalls bislang an einer die zu prüfenden Abschlagstatbestände einbeziehenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 ff.). Ein Zuschlag kann im Ergebnis nur festgesetzt werden, wenn auch aufs Ganze gesehen trotz der die Grenze von 160.000 € und die Gesamtsumme aller Insolvenzforderungen weit übersteigenden Berechnungsgrundlage eine erhebliche Abweichung von dem Tätigkeitsbild vorliegt, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist.
III.
- 28
- Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Stade, Entscheidung vom 10.06.2010 - 73 IK 51/05 -
LG Stade, Entscheidung vom 11.08.2010 - 7 T 132/10 -
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Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- 1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. - 2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. - 3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. - 4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: - a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. - b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
- 5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.