Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - IX ZB 175/07

published on 11/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - IX ZB 175/07
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Landgericht Hagen, 3 T 374/07, 12/07/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 175/07
vom
11. Februar 2010
in dem Mahnverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel
selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 175/07 - LG Hagen
AG Hagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Fischer
am 11. Februar 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 85 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Antragsteller, Der ein Rechtsanwalt, ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. Er hat für die beabsichtigte Geltendmachung einer Forderung des Schuldners im Mahnverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt, den weitergehenden Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten weiter.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4
1. Das Landgericht hat ausgeführt, im Hinblick auf den fehlenden Anwaltszwang im Mahnverfahren sei ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheine. Im Mahnverfahren sei dies regelmäßig nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch müsse lediglich beziffert und mit einigen Stichworten gegenständlich individualisiert werden. Die Antragstellung sei durch den strengen Formblattzwang vorgegeben. Im Übrigen werde die Ausfüllung durch aufgedruckte Belehrungen erleichtert. Hinzu komme , dass der Antragsteller als Rechtsanwalt umso leichter in der Lage sein dürfte, den Mahnbescheidsantrag ohne fremde Hilfe auszufüllen.
5
Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit komme eine Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht. Das Mahnverfahren weise keine widerstreitenden Anträge auf. Zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides werde der Antragsgegner nicht gehört. Nach Erlass eines Mahnbescheides werde bei Eingang eines Widerspruchs das Verfahren auf entsprechende Antragstellung an das zuständige Streitgericht abgegeben oder es werde auf Antrag des Antragstellers ohne weitere Anhörung des Antragsgegners ein Vollstreckungsbescheid erlassen.
6
2. Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist im Mahnverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich (OLG München MDR 1999, 301; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16. Januar 2008 - 7 Ta 251/07, zitiert nach juris; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 170; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rn. 5; Völker/Zempel in Prütting /Gehrlein, ZPO § 121 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. § 121 Rn. 8; Musielak /Fischer-ZPO, 7. Aufl. § 121 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. § 121 Rn. 13; Wielgoß NJW 1991, 2070, 2071; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 22. September 2005 - 6 T 288/05, zitiert nach juris). Zur Begründung wird ausgeführt , an der Erforderlichkeit fehle es, weil im Hinblick auf den nach § 703c Abs. 2 ZPO maßgebenden strengen Formblattzwang die Antragsstellung regelmäßig keine Schwierigkeiten aufweise (Wielgoß aaO).
7
3. Diese Auffassung ist zutreffend.
8
a) Nach § 121 Abs. 2 1. Fall ZPO ist im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; v. 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09, Rn. 9).
9
das Für Mahnverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig zu verneinen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens keine besonderen Rechtskenntnisse oder geschäftlichen Erfahrungen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1997, 1068). Auch eine ungewandte Partei wird deshalb regelmäßig in der Lage sein, sich dieses Verfahren ohne anwaltliche Beratung nutzbar zu machen (OLG München aaO).
10
Besondere Umstände, etwa wenn die Partei in persönlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten völlig ungewandt ist (vgl. Wielgoß aaO), die eine anderweite Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Angesichts der Tätigkeit des Antragsstellers als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter ist hierfür ohnehin kein Raum.
11
b) Der Umstand, dass sich der Anspruchsgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, ist gleichfalls nicht geeignet, die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zu begründen.
12
Allerdings ist nach § 121 Abs. 2 2. Fall ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Bestimmung, die Ausdruck des auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Grundsatzes der Waffengleichheit ist (BVerfG NJW 1988, 2597), bezieht sich jedoch nicht auf das Mahnverfahren, das lediglich eine formale Gegnerschaft aufweist (LG Stuttgart aaO). Die Entscheidung, ob für den Fall des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird (§ 696 Abs. 1 ZPO), kann jeder Antragsteller selbst treffen. Sie ist auch nicht vom Verhalten des Antragsgegners abhängig. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung, eine Erwiderung des Antragstellers im Mahnverfahren ist nicht vorgesehen. Zudem kann der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens seitens des Antragstellers bereits im Mahnbescheidsantrag gestellt werden, was in der Regel auch geschieht (Zöller/Vollkommer, aaO § 696 Rn. 1). Die kontradiktorische Auseinandersetzung der Antragsparteien wird nicht im Mahnverfahren, sondern im nachfolgenden Streitverfahren ausgetragen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 12.06.2007 - 07-1884152-06-N -
LG Hagen, Entscheidung vom 12.07.2007 - 3 T 374/07 -
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Annotations

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für

1.
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
2.
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
3.
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
4.
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.