Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2009 - IX ZB 142/06

published on 03/12/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2009 - IX ZB 142/06
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Amtsgericht Esslingen am Neckar, 1 IK 214/04, 26/04/2006
Landgericht Stuttgart, 2 T 310/06, 25/07/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 142/06
vom
3. Dezember 2009
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Die gemäß § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 4 d Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006 - IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2
Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Schuldners eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt weder den Anspruch des Schuldners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die auf Art. 103 GG gestützte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt gleichfalls nicht vor.
3
2. Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners versäumt worden sei. Dieses liege darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seiner Kanzlei getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender einzutragende Beschwerdefrist dort ordnungsgemäß vermerkt und der Begründungsschriftsatz rechtzeitig eingereicht wurde. Er habe auch nicht, obwohl es sich um eine Ausnahme vom normalen Ablauf gehandelt habe, dafür Sorge getragen , dass die Vorlage der Handakte überwacht werde.
4
Das 3. Beschwerdegericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
5
Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 10). In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 21. Dezember 2006 aaO; für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 21. Dezember 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO ; v. 15. November 2007 aaO Rn. 11).
6
Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang sogleich auszuführen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 4. April 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12). Lässt der Anwalt dagegen seiner Angestellten einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder noch länger, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v. 4. April 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12).
7
Nach dem Vortrag des Schuldners hat sein Verfahrensbevollmächtigter gegenüber einer Kanzleibediensteten mündlich angeordnet, "die Beschwerdeeinlegungsfrist auf dem Beschluss des Amtsgerichts … zu notieren und sodann mitsamt der Handakte sofort wieder vorzulegen". Damit hat der Verfahrensbevollmächtigte gerade keine unmissverständliche, jedes Vergessen verhindernde Anordnung erteilt. Die Anordnung der "sofortigen" Erledigung bezog sich nicht etwa auf das Notieren der Frist, sondern auf die Vorlage der - erst noch zu beschaffenden - Handakte. Wegen der Verknüpfung der Fristnotierung und der Vorlage der Handakte bestand die Gefahr, die sich hier auch verwirklicht hat, dass die Frist nicht sofort notiert werden würde, falls die Handakte nicht unmittelbar greifbar war. Im Übrigen hätte der Verfahrensbevollmächtigte angesichts der offenkundigen Nichteinhaltung der von ihm aufgegebenen sofortigen Vorlage der Handakte selbst bei der Kanzleikraft nachfragen müssen, weshalb seiner Anordnung nicht Folge geleistet werde.
8
Dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Schuldner zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.
9
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 IK 214/04 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2 T 310/06 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Annotations

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.