Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2005 - IV ZR 62/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 961.189,39 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulass ungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Dies gilt zunächst für die Frage der Leistungsf reiheit nach § 61 VVG wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin.
a) In der Rechtsprechung des Senats ist seit lange m hinreichend geklärt, daß der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen hat, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 1184 unter II 2; vom 8. November 1995 - IV ZR 221/94 - r+s 1996, 410 f. und vom 25. April 1990 - IV ZR 49/89 - VersR 1990, 894 m.w.N.). Die Beschwerde meint unter Hinweis auf eine Mindermeinung in der Literatur (Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 61 Rdn. 90), dies erscheine dem Versicherer gegenüber als zu hart. Diese Einschätzung entbehrt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Beweisführung durch Indizien einer Grundlage (vgl. Urteile vom 14. April 1999 aaO; vom 9. April 1997 - IV ZR 73/96 - r+s 1997, 294 unter II und vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - r+s 1996, 146 unter II 1 bis 3, jeweils m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfan g der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn der Gegner den Beweis vereitelt oder erschwert, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a und vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - NJW 1998, 79 unter I 4 jeweils m.w.N.). Ob diese Grundsätze im Einzelfall zu Beweiserleichterungen oder einer Beweislastumkehr führen, ist eine Frage der im tatrichterlichen Ermessen liegenden Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 182/91 - BGHR ZPO § 444 Beweisvereitelung
3).
b) Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufun gsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der die Gefahr der Wiederholung durch das Berufungsgericht oder der Nachahmung durch andere Gerichte besorgen läßt oder der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 293 ff. und BGH, Beschluß vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2005, 153 unter II 1 a und b m.w.N.). Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205, 216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.; NJW 1993, 254 f.) nur festgestellt werden , wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Von einer Beweiserhebung darf unter anderem abgesehen werden, wenn das tatsächliche Vorbringen insoweit als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254 f.; BVerfGE 85, 386, 404 f.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte
Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279).
bb) Das Berufungsgericht hat wie schon das Landger icht das gesamte Vorbringen des Beklagten zur behaupteten vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen. Es hat sich mit der gebotenen Ausführlichkeit damit auseinandergesetzt und ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Auf die beantragte Vernehmung des ZeugenC. G. konnte das Berufungsgericht ohne Verfassungsverstoß verzichten, weil es die damit unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt hat. Ebenso hat es den von der Beschwerde aufgegriffenen Vortrag des Beklagten zur wirtschaftlichen Lage der Versicherungsnehmerin und ihres Ehemannes , dessen Wunsch, die Kühlhalle zu beseitigen, zu den Vorschäden und der sogenannten Firmenbibel als wahr unterstellt. Das Berufungsgericht hat sich dennoch bei der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht von einer vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin oder ihren Ehemann überzeugen können und dies mit sachlichen Erwägungen nachvollziehbar und zumindest vertretbar begründet. Im übrigen räumt die Beschwerde selbst ein, daß dieser Beweis wegen der Beseitigung von Brandspuren nicht geführt werden kann. Daraus folgt, daß das Berufungsurteil insoweit nicht auf den gerügten Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte beruht. Die Beschwerde beruft sich vielmehr auf Beweiserleichterungen wegen Veränderungen am Brandort. Der Vortrag des Beklagten, die Versicherungsnehmerin habe hierzu den Auftrag er-
teilt, ist bestritten, ohne Substanz und nicht unter Beweis gestellt, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend bemerkt.
2. Den Behauptungen zum Verhalten des Ehemannes de r Versicherungsnehmerin brauchte das Berufungsgericht nicht weiter nachzugehen , weil es ihn nicht als ihren Repräsentanten angesehen hat. Zulassungsgründe sind auch insoweit nicht dargelegt.
Unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsen tant des Versicherungsnehmers ist, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrundegelegt. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß es durch die mißverständlich erscheinende Formulierung zur Übertragung der gesamten Risikoverwaltung davon abweichen wollte, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Repräsentantenstellung des Ehemannes der Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen, ihn aber mit Recht für unsubstantiiert gehalten und
deshalb den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Darin liegt kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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Annotations
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.