Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - IV ZR 302/04

published on 21/09/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - IV ZR 302/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 302/04
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 46.220 €

Gründe:


Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulass ungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhal-

tens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulassungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N. , der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR 301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Beklagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch

zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maßnahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 13/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 62/04 vom 13. April 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
published on 21/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 301/04 vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Ri
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.