Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2006 - IV ZR 52/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof trägt der Kläger einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 8. Juli 2004 auf 55.878,58 €, danach auf die Summe der bis zum 8. Juli 2004 entstandenen Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
Gründe:
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- Das I. Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Rückkaufswert in Höhe von 55.878,58 € aus einer Lebensversicherung der Streithelferin an den Kläger zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins und eines Nachtrags zum Versicherungsschein oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat er sich mit der Streithelferin über die Auszahlung zum Teil an ihn und zum Teil an sie geeinigt. Die Streithelferin hat die Beklagte angewiesen, die Beträge entsprechend der Vereinbarung auszuzahlen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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- II. Der Antrag des Klägers, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, hat keinen Erfolg.
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- 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug gegen Übergabe der Versicherungsscheine oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin verurteilt. Die Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins und des Nachtrags zur Leistung verpflichtet. In ihren Schreiben vom 16. Oktober 2001 und vom 27. November 2001 hat die Beklagte sich zwar bereit erklärt, auch gegen Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin an den Kläger zu zahlen. Diese Erklärung konnte bei objektiver und interessengerechter Auslegung aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf die Aushändigung der Urkunden nur gegen Vorlage einer aktuellen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin verzichtet und die von dieser dem Kläger im Darlehensvertrag vom 18. Juni 1996 erteilte Einziehungsermächtigung nicht ausreicht. Da es sich nur um eine Sicherungsabtretung handelte, kam in Betracht, dass der Rückkaufswert die gesi- cherte Forderung überstieg und damit auch im Außenverhältnis dem Kläger nicht in vollem Umfang zustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218 unter 3). Die Beklagte hatte deshalb erkennbar ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass sie mit befreiender Wirkung an den Kläger zahlen kann.
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- 2. Da der Kläger in der Revisionsinstanz keinen Erfolg gehabt hätte , verbleibt es nach § 91a ZPO bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Kostenverteilung für die erste und zweite Instanz. Die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen. Die materiell-rechtliche außergerichtliche Einigung zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Kosten hat der Senat nicht berücksichtigt, weil die Vereinbarung nicht vorgelegt worden ist und sich nur die Streithelferin, aber nicht der Kläger dazu geäußert hat.
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2003 - 22 O 311/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2004 - 7 U 142/03 -
Annotations
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.