Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2003 - IV ZR 336/02

published on 30/04/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2003 - IV ZR 336/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 336/02
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EGZPO § 26 Nr. 8
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein
die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000
BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - OLG München
LG Traunstein
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 30. April 2003

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.
Nach Rücknahme der Beschwerde ist die Beklagte zu 3) des Rechtsmittels verlustig gegangen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1) - 3) je ein Drittel; die eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten selbst.
Streitwert: für die Beklagte zu 3): 127 für die Beklagte zu 1) und 2): je 255,65

Gründe:


Das Landgericht hat die drei Beklagten zur Vorbereitung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2329 BGB zur Auskunft und (auf Kosten der Kläger) zur Wertermittlung verurteilt, die Klage aber bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) teilweise abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil der Berufung der Kläger auf deren Hilfsantrag stattgegeben, die Berufung der Beklagten aber als unzulässig verworfen, weil der Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht erreiche.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die nach Rücknahme durch die Beklagte zu 3) von den Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt wird. Sie beantragen, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, soweit die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist. Die Beschwerdeführer gehen zwar davon aus, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht werde. Sie meinen aber, für die Anfechtung eines die Berufung verwerfenden Urteils könne nichts anderes gelten als für die Beschwerde gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß, für die der Gesetzgeber eine dem § 26 Nr. 8 EGZPO entsprechende Wertgrenze nicht vorgeschrieben hat.
Dem folgt der Senat nicht.
1. Zwar ist geklärt, daß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entsprechend angewandt werden kann auf Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse, mit

denen die Berufung als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783; Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132). Denn dadurch würde der Zugang zur Rechtsbeschwerde in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt. Darüber hinaus beruht die Ungleichbehandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird, je nach dem, ob es sich um eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) einerseits oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil (§§ 542 ff. ZPO) andererseits handelt, nicht auf einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Denn beim Zugang zur dritten Instanz gibt es auch unabhängig von der Wertgrenze keinen völligen Gleichklang zwischen der Anfechtung von Beschlüssen einerseits und Urteilen andererseits: Während die Zulassung der Revision in einem Berufungsurteil das Revisionsgericht bindet (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie - wie bei einem die Berufung verwerfenden Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - schon nach dem Gesetz statthaft ist, nur zulässig, wenn die besonderen, vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfenden Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist eine Anfechtung durch § 522 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen; gegen ein Berufungsurteil , das die Revision nicht zuläßt, ist dagegen die Beschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet, mit der das Vorliegen von Zulassungsgründen vom Revisionsgericht überprüft werden kann.

2. Ist der gesetzlichen Regelung mithin ungeachtet der Wertgrenze keine Gleichbehandlung der zur dritten Instanz führenden Rechtsmittel zu entnehmen, und zwar auch, soweit es um die Anfechtung von Entscheidungen geht, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird, kommt eine Gleichbehandlung auch hinsichtlich der Wertgrenze nicht in Betracht, die nur für die Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet ist, aber nicht für die Rechtsbeschwerde. Daß der Gesetzgeber einen "weitgehenden Gleichlauf" beider Rechtsmittel beabsichtigt hatte (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 96), rechtfertigt nicht den Schluß, § 26 Nr. 8 EGZPO sei auf Nichtzulassungsbeschwerden nicht anzuwenden, die sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richten. Abgesehen davon, daß damit ein völliger Gleichlauf nicht erreicht wäre, dient § 26 Nr. 8 EGZPO dem Schutz des Bundesgerichtshofs vor Überlastung (BTDrucks. 14/4722 S. 126). Dieser Zweck spricht für die Einführung einer Wertgrenze auch für Rechtsbeschwerden. Es muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und in welcher Weise er die bestehenden Unterschiede im Zugang zur dritten Instanz vereinheitlichen will.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden, insbesondere soweit sie sich gegen die Berufung als unzulässig verwerfende Urteile richten, hat der Senat nicht. Es geht um eine von vornherein im Gesetz vorgegebene Einschränkung des Zugangs zur Revisionsinstanz und nicht etwa um eine Erschwerung eines an sich gesetzlich eingeräumten Zugangs (vgl. BVerfG NJW 1993, 1635). Die Differenzierung zwischen Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile und Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse erscheint auch nicht sachfremd oder willkürlich. Bei Urteilen, die aufgrund mündlicher Verhandlung erge-

hen, konnte der Gesetzgeber von einer größeren Richtigkeitsgewähr ausgehen; der Zugang zu einer weiteren Instanz konnte daher gegenüber der Anfechtung von Beschlüssen noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Annotations

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.