Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2003 - III ZR 19/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gegenstandswert: 13.263,59
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO setzt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zum 31. Dezember 2006 voraus, daß der Wert der Be- ! #" $ % & ' ( *)+' , schwer 20.000 erichtshofs , der sich der Senat anschließt, auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, ungeachtet dessen, daß bei der Rechtsbeschwerde gegen einen inhaltsgleichen Beschluß eine solche Wertgrenze nicht besteht (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 -
EBE/BGH 2003, 190). Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil erreicht die erforderliche Summe nicht.
II.
Im übrigen könnte das Rechtsmittel auch bei seiner Zulässigkeit keinen Erfolg haben. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind jedenfalls heute nicht mehr gegeben; maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist inzwischen geklärt, daß eine Berufungsbegründung , die sich - wie hier - auf neue Tatsachen und Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO stützt, zur Zulässigkeit der Berufung auch die Tatsachen bezeichnen muß, aufgrund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO; BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob eine Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, stellt sich erst bei der anschließenden Prüfung, ob der neue Tatsachenvortrag oder das neue Beweismittel vor dem Hintergrund des § 531 Abs. 2 ZPO tatsächlich zuzulassen ist. Die übrigen knappen Angriffe der Berufungsbegründung gegen das landgerichtliche Urteil sind pauschal und lassen die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil - nicht lediglich am Tatsachenvortrag der Klägerin - begründen und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten könnten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), vermissen. Für die von der Nichtzulassungsbe-
schwerde ebenfalls gerügte Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Verfahrensrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz besteht kein Anhalt. Die genannten Verfassungsgrundsätze schützen nicht davor, daß Parteivorbringen aus Gründen des formellen Rechts nicht berücksichtigt wird. So liegt es hier.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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Annotations
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.