Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - IV ZR 267/04

published on 14/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - IV ZR 267/04
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Landgericht Karlsruhe, 6 O 968/03, 26/03/2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 195/04, 21/10/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 267/04
vom
14. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 14. Dezember 2011

beschlossen:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45% und die Beklagte 55%

Gründe:


1
I. Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt, von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Hierbei hat sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitgeteilt , dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.

2
Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).
3
Der Senat hat mit Teilurteil vom 7. Juli 2010 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Werner D. diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten (VersR 2010, 1207).
4
Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29. August 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.
5
Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.
6
II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nachdem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist. Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil vom 7. Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden Senatsurteil vom 14. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Teil der Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine eigene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfassungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt hat.
7
Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehrlein /Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 308 Rn. 10).
8
Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Kostenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502 €. Hiervon entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 € sowie auf den Antrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 €. Während der Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das Teilurteil des Senats vom 7. Juli 2009 obsiegt hat, ist es hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen geblieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläger die Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 10. Mai 2011 (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese außergerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29 Nr. 2 GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004- 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004- 12 U 195/04 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg
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published on 29/08/2011 00:00

Tenor Das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.