Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2009 - IV ZR 162/07

published on 16/12/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2009 - IV ZR 162/07
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Landgericht Hannover, 22 O 74/06, 13/12/2006
Oberlandesgericht Celle, 5 U 12/07, 31/05/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 162/07
vom
16. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 16. Dezember 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 592.949,84 €

Gründe:


1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
2
Wenn 1. die von den Vorinstanzen gebilligte Rechtsansicht der Klägerin zutrifft, der Deckungsanspruch der Firma T. GmbH aus der Betriebshaftpflichtversicherung mit der Beklagten sei nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auf sie übergegangen, durfte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot an- nehmen, das Ablehnungsschreiben vom 18. November 2002 habe nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Hemmung der Verjährung beendet.
3
2. Davon abgesehen kommt es aber auf die geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht an, weil die Klägerin nicht Inhaberin des geltend gemachten Deckungsanspruchs und die Klage schon deshalb abzuweisen ist.
4
a) Einem gesetzlichen Anspruchsübergang steht bereits das zwischen der Beklagten und der T. GmbH vereinbarte Abtretungsverbot in § 7 Nr. 3 AHB entgegen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c).
5
Eine b) Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs ist mangels eines den Haftpflichtanspruch gegen die T. GmbH titulierenden Urteils weder behauptet noch möglich. Zu den die Pfändung und Überweisung ersetzenden eventuellen Voraussetzungen des § 157 VVG a.F. trägt die Klägerin nichts vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 und III m.w.N.).
6
Die c) Klägerin kann sich für den Übergang des Deckungsanspruchs auch nicht auf das Senatsurteil vom 23. November 1988 (IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) und Segger (VersR 2006, 38 f.) berufen. Danach wird der Übergang des Deckungsanspruchs nur dann in Betracht gezogen, wenn ein Haftpflichtinteresse doppelt versichert ist, hier also in die bei der Klägerin abgeschlossene Montageversicherung auch das Sachersatzinteresse der T. GmbH als Subunternehmerin eingeschlossen wäre. Zwar ist es rechtlich möglich, in die Montageversiche- rung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist, ein Sachersatzinteresse mit einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. November 2009 - IV ZR 58/06 - Tz. 11 ff. m.w.N.). Das meint die Klägerin hier zwar unter Hinweis auf Ziffer 2 des Jahresvertrages über die Montageversicherung. Nach dieser Bestimmung, die die Mitversicherten bezeichnet, und Ziffer 20, die die versicherten Interessen ergänzend zu § 3 AMoB beschreibt, sind die Interessen des Versicherungsnehmers und die Interessen der ausführenden Unternehmer einschließlich der Subunternehmer nur versichert, soweit deren Lieferungen und Leistungen in der Investitionssumme enthalten sind. Durch eine solche Klausel ist lediglich das Sacherhaltungsinteresse der einzelnen Unternehmer versichert (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 aaO zu einer inhaltlich gleichen Klausel). Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass darüber hinausgehend auch das Haftpflichtinteresse der Subunternehmer mitversichert ist, also deren Interesse, nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung anderer Sachen belastet zu werden.
7
Die d) Klägerin ist deshalb darauf verwiesen, nach dem in der Haftpflichtversicherung üblichen Trennungsprinzip vorzugehen, d.h. ein Haftpflichturteil gegen die T. GmbH zu erwirken und dann nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte vorzugehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - VersR 2008, 1560 Tz. 6 und 7 m.w.N. und BGHZ 171, 56, 68 f. m.w.N.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2006 - 22 O 74/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 12/07 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.