Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - IV ZA 1/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 werden zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit einer ihrer Ansicht nach offensichtlichen Häufung von Verfassungsverstößen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).
- 2
- 2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung haben keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 23. November 2012 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar.
- 3
- Unabhängig davon hat der Senat die von der Antragstellerin erhobenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 O 210/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2012 - 13 U 14/11 -
Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.