Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - III ZR 323/13

published on 23/09/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - III ZR 323/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München I, 35 O 25376/11, 04/06/2012
Oberlandesgericht München, 18 U 2953/12, 08/05/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 23. September 2015 durch den
Richter Hucke, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Offenloch sowie die
Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. Juli 2015 gegen die Richter H. , Dr. R. und O. wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den an dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 beteiligten Richter T. zurückgewiesen. Am 17. Juni 2015 haben die Kläger gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 rechtzeitig Anhörungsrüge erhoben und mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 die an dieser Entscheidung beteiligten Richter H. , Dr. R. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.


2
Das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger ist unzulässig. Die außerdem erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 ist nicht begründet.
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) der Kläger stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Das Ablehnungsgesuch der Kläger richtet sich wahllos gegen drei der an dem Beschluss vom 27. Mai 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2 sowie BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - IV ZA 1/13, BeckRS 2013, 10414, vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, BeckRS 2012, 25567 Rn. 1 und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 jeweils mwN). Die Kläger beschränken sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen zu dem ihrer Rechtsauffassung nach unzutreffenden Senatsbeschluss und leiten daraus einen angeblich darauf beruhenden Verstoß gegen ihre
grundgesetzlich garantierten Rechte ab. Tragfähige Gesichtspunkte , die die Besorgnis der Befangenheit der drei herausgegriffenen Richter annehmen lassen könnten, sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage genügen die Ausführungen der Kläger nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes.
2. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, konnte der Senat unter Beteiligung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4).
3. Die gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen der Kläger bieten keinen begründeten Anlass, von der bisherigen Entscheidung abzuweichen.
4. Die Kläger können nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.
Hucke Liebert Offenloch
Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 1/13 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. Juni 2013
published on 12/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/10 vom 12. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 a) Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt
published on 05/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18/12 vom 5. Dezember 2012 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und D
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.