Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - III ZR 323/13
published on 23/09/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - III ZR 323/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 23. September 2015 durch den
Richter Hucke, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Offenloch sowie die
Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. Juli 2015 gegen die Richter H. , Dr. R. und O. wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den an dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 beteiligten Richter T. zurückgewiesen. Am 17. Juni 2015 haben die Kläger gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 rechtzeitig Anhörungsrüge erhoben und mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 die an dieser Entscheidung beteiligten Richter H. , Dr. R. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
- 2
- Das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger ist unzulässig. Die außerdem erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 ist nicht begründet.
grundgesetzlich garantierten Rechte ab. Tragfähige Gesichtspunkte , die die Besorgnis der Befangenheit der drei herausgegriffenen Richter annehmen lassen könnten, sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage genügen die Ausführungen der Kläger nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes.
2. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, konnte der Senat unter Beteiligung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4).
3. Die gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen der Kläger bieten keinen begründeten Anlass, von der bisherigen Entscheidung abzuweichen.
4. Die Kläger können nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.
Hucke Liebert Offenloch
Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -
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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.