Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - III ZR 615/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 19.976 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
- 2
- Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (hier der Beklagten) an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils und wird durch das von ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, BeckRS 2011, 02635 Rn. 1). Die Klägerin verlangt in diesem Verfahren Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft über die Beklagte als Treuhandkommanditistin. Sie macht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 18.056 € geltend und verlangt damit die Rückzahlung der geleisteten Einlagen inklusive Agio in Höhe von insgesamt 18.020 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen (2.400 €) und zuzüglich der Kosten für die Fremdfinanzie- rung (2.436 €). Mit ihrem Antrag zu 2 verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Folgeschäden freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 21.456 € festgesetzt und dabei wie das Landgericht den Feststellungsantrag mit 20 % der Nominalbeteiligung bewertet.
- 3
- Dieser Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht, an welche der Senat nicht gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 aaO Rn. 3 und vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN), wird nicht gefolgt. Es erscheint nicht angemessen, den Wert des Feststellungsantrages mit 20 % der Nominalbeteiligung anzusetzen. Die Einlage ist voll eingezahlt , Nachschusspflichten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andere Risiken als das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sind nicht erkennbar. Dieses kann sich allerdings maximal auf die von der Klägerin erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.400 € beziehen. Selbst bei vollständiger Ansetzung dieses Betrages ergäbe sich bei Vornahme des für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 % ein Feststellungsin- teresse von nur 1.920 €. Rechnet man diesen Betrag zu der Klageforderung zu Ziffer 1 hinzu, folgt hieraus insgesamt eine Beschwer von 19.976 €. Die Mindestgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist daher nicht erreicht.
- 4
- 2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Insbesondere bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat eingehend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2015 - 2-18 O 192/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.02.2016 - 19 U 217/15 -
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Annotations
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.