Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2010 - II ZR 99/09

published on 06/12/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2010 - II ZR 99/09
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Amtsgericht Mitte, 14 C 225/07, 19/02/2008
Landgericht Berlin, 53 S 288/08, 13/03/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 99/09
vom
6. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart
sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 13. März 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
2
1. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918) und wird durch das vom ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt. Der Kläger macht in diesem Verfahren mitgliedschaftsrechtliche Ansprüche nichtvermögensrechtlicher Natur geltend. Das von ihm beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, die Beklagte in Umsetzung der mit seiner Stimme gefassten Beschlüsse zu verurteilen, 1. in ihrem Namen ein Beschlussverfahren gegen die T. GmbH als Antragsgegnerin vor dem Arbeitsgericht München mit folgendem Antrag auf den Weg zu bringen: "Das Arbeitsgericht bestellt einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der T. GmbH in M. ." 2. die Kandidatur einer eigenen Liste der Beklagten bei den Betriebsratswahlen bei der T. GmbH in M. mit Stützunterschriften durch zwei ihrer Bevollmächtigten gemäß den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu ermöglichen, hilfsweise, ihre Mitglieder bei der T. GmbH in M. zu einer Versammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvorstandes unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihrer Satzung einzuladen.
3
2. Die sich hieraus ergebende Beschwer des mit allen Anträgen unterlegenen Klägers entspricht seinem nach § 3 ZPO zu bemessenden Interesse an der Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl und an der Kandidatur einer Liste der Beklagten bei dieser Wahl bzw. seinem Interesse an der Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvorstands. Dieses Interesse hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts in Anwendung von § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO insgesamt mit 4.000 € bewertet. Zwar ist der Senat an die Bewertung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, MDR 2005, 228). Sie ist aber - auch mit Blick auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - unter den hier gegebenen Umständen des Falles angemessen.
4
Die vom Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Bewertungsmaßstäbe sind für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht geeignet. Seine Beschwer durch die Abweisung der geltend gemachten mitgliedschaftlichen Ansprüche entspricht weder den von ihm bei fortbestehender Mitgliedschaft bis zum Eintritt in das Rentenalter voraussichtlich geschuldeten Gewerkschaftsbeiträgen noch dem nach § 9 ZPO errechneten dreieinhalbfachen Betrag eines Zehntels seiner jährlichen Vergütungsansprüche. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass sich die mit der Mitgliedschaft in der beklagten Gewerkschaft verbundenen Vorteile für den Kläger bei weitem nicht in den hier verfolgten Ansprüchen erschöpfen, so dass die Gewerkschaftsbeiträge als Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden. Für die Bemessung des Werts der Beschwer kommt es nicht darauf an, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 9 ZPO keine Anwendung finden kann, weil die durch die Mitgliedschaft in einem nichtwirtschaftlichen Verein vermittelten Rechte mit wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nicht vergleichbar sind.
5
Die Vergütungsansprüche des Klägers scheiden als Bemessungsgrundlage seiner Beschwer schon deshalb aus, weil ein Bezug zwischen ihnen und dem Interesse des Klägers an der Abänderung der ihn belastenden Entscheidung nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist.
6
Ebenso wenig lässt sich eine die Wertgrenze von 20.000 € übersteigende Beschwer mit den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier vorliegende Fallgestaltung eines Rechtsstreits zwischen Gewerkschaftsmitglied und Gewerkschaft nicht übertragen. Abgesehen davon, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind - bei dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/Gewerkschaft und Arbeitgeber einerseits und dem innergewerkschaftlichen vereinsrechtlichen Verhältnis andererseits - auch in ihrer Rechtsnatur nicht vergleichbare Rechtsverhältnisse betroffen.
7
3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Bergmann Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 19.02.2008 - 14 C 225/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2009 - 53 S 288/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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Annotations

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.