Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - III ZR 423/12

published on 28/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - III ZR 423/12
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Landgericht Berlin, 36 O 321/11, 20/06/2012
Kammergericht, 24 U 108/12, 12/10/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 423/12
vom
28. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Oktober 2012 - 24 U 108/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend. Am 27. April 2003 unterzeichnete er eine Beitrittserklärung als Kommanditist an der A. KG in Höhe eines Nominalanteils von 25.000 €. Er zahlte insoweit allerdings nur einen Eigenanteil von 17.500 € nebst Agio. Das weitere Kapital wurde konzeptionsgemäß fremdfinanziert. Hierzu hieß es im Emissionsprospekt auf S. 7: "Im Beteiligungskonzept ist eine teilweise Finanzierung der Produktionskosten der Filmprojekte vorgesehen. Der jeweilige Finanzierungsanteil soll dabei so bemessen sein, dass sich insgesamt eine Fremdmittelquote von 30% bezogen auf das Gesamtkapital der Beteiligungsge- sellschaft ergibt. Im Ergebnis hat der einzelne Gesellschafter somit nur eine Bareinlage in Höhe von 70% sowie ein Agio von 5% bezogen auf die von ihm gezeichnete Beteiligung zu erbringen." Die hierbei anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen sollten aus den laufenden Fondseinnahmen finanziert werden. Die Klage des Klägers ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die im Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Senat hat durch Beschluss vom 27. November 2013 (BeckRS 2014, 01119) den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis 20.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung.

II.


2
Die Gegenvorstellung ist im Ergebnis unbegründet. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3
Der Wert des Zahlungsantrags über 24.032,53 € ist unter Abzug der eingerechneten (entgangenen) Anlagenzinsen mit lediglich 17.525 € zu bemessen. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 27. November 2013 (aaO Rn. 1), die vom Kläger auch nicht in Frage gestellt werden.
4
Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten , den Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist dem Senat weiterhin nicht ersichtlich. Der Senat vermag insoweit die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, der Feststellungsantrag sei mit mindestens 6.000 € (7.500 € abzüglich 20% Feststellungsabschlag) zu bemessen, da sich dieser auf den fremdfinanzierten Teil der Fondseinlage und dessen drohenden Verlust beziehe.
5
Da der Kläger für den Erwerb der Anlage über nominal 25.000 € nur 17.500 € aufgewendet hat, stelltzunächst nur dies - zuzüglich des Agios - seinen sogenannten Zeichnungsschaden dar. Würde man im Übrigen der gegenteiligen Auffassung des Klägers folgen und die über den Fonds finanzierten 7.500 € miteinrechnen, wären diese nicht Bestandteil des Feststellungsantrags, da sich dieser nur auf zukünftige Schäden bezieht, der Zeichnungsschaden, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, hierzu aber nicht gehört. Denn der Anleger , der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, da der ohne die erforderliche Aufklärung beziehungsweise durch die falsche Beratung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung/Beratung beeinflusst ist; es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24).
6
Richtigerweise kommt als zukünftiger Schaden im Hinblick auf den über den Fonds finanzierten Teil der Beteiligung aber nur in Betracht, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der Liquidation des Fonds eine Inanspruchnahme bezüglich dieser Fremdfinanzierung einzelner Filmprojekte (etwa jetzt noch ausstehende Zins -und Tilgungsleistungen) droht. Das macht der Kläger mit der Gegenvorstellung aber nicht geltend. Auch in seiner Klage (S. 18 zu "VIII Fest- stellungsantrag") hat der Kläger zur Begründung des Feststellungsantrags lediglich Folgendes ausgeführt: "Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt die nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden. Vorliegend ist absehbar, dass es nicht nur zu Steuerrückforderungen kommen wird, sondern dass die Klagepartei weitere steuerliche Schäden in Form von Verzugsschäden etc. erleiden wird, die derzeit noch nicht beziffert werden können." Dass Zukunftsschäden drohen, die in der Addition des Zahlungs- und des Feststellungsantrags eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätten, ist deshalb weiterhin nicht substantiiert dargelegt.
Schlick Herrmann Seiters
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2012 - 36 O 321/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 - 24 U 108/12 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 08/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/09 Verkündet am: 8. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 A
published on 08/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/04 Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________
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published on 30/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %; die Beklagte zu 1) zu 25 % tragen. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenregelung des Teil-Vergleichs. 3. Das Urteil ist für die Beklag
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.