Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2005 - III ZR 40/05

published on 29/06/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2005 - III ZR 40/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 40/05
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2004 - 18 U 130/02 - einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. K. , gegen das vorbezeichnete Berufungsurteil frist- und formgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist wurde bis zum 13. Juni 2005 verlängert. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 teilte Rechtsanwalt Prof. Dr. K. mit, daß er das Mandat niedergelegt habe. Mit einer Eingabe vom 13. Juni 2005, eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger um Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Revisionsverfahrens nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen
Rechtsanwalt zu finden. Dies habe auf Mißverständnissen zwischen ihm, dem Kläger und seinem Anwalt in den vorangegangenen Instanzen beruht.

II.


Der Antrag ist unbegründet.
Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutb arer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis genügt die vorstehend wiedergegebene Erklärung des Klägers nicht; zumal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die den von ihm ursprünglich beauftragten Anwalt veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1, sowie Beschluß des XI. Zivilsenats vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare

2).


Schlick Wurm Streck
Dörr Galke
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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published on 11/04/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 5/03 vom 11. April 2003 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin May
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.