Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2000 - III ZR 300/99

published on 24/05/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2000 - III ZR 300/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 300/99
vom
24. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts
bejaht und im übrigen die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs
zurückverwiesen, so ist die Revision gegen die Entscheidung über die örtliche
Zuständigkeit unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit auf einer
Gerichtsstandsvereinbarung beruht und der Beklagte mit teilweise denselben
Einwendungen die Wirksamkeit dieser Abrede wie die Begründetheit der Klageforderung
bekämpft.
BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Streitwert: 295.275,46 DM

Gründe


Die Klägerin ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit Sitz in München, die Beklagte (eine GmbH & Co. KG) hat ihren Sitz in Westerkappeln (Landgerichtsbezirk Münster). 90 % der Kommanditanteile der Beklagten sowie der Geschäftsanteile an ihrer Komplementär-GmbH wurden früher von der K. GmbH & Co. KG gehalten; Geschäftsführer der K. GmbH war Herr G.
Im Jahre 1997 gerieten sowohl die Beklagte als auch ihre Muttergesellschaft in eine finanzielle Krise, die auf Drängen der Banken durch Einschaltung einer Unternehmensberatungsgesellschaft bewältigt werden sollte. Daraufhin
beauftragte für die Beklagte - unter Beifügung eines Firmenstempels der K. GmbH & Co. KG - Herr G. die Klägerin unter dem 3. Juli 1997 mit einem "Interims - und Krisenmanagement". Die schriftliche Auftragsbestätigung enthält die Klausel: "Gerichtsstand ist München".
Mit der beim Landgericht München I erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung restlichen Honorars und Spesen in Höhe von 295.275,46 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich auf Unwirksamkeit des Beratungsvertrags einschließlich der in ihm enthaltenen Gerichtsstandsabrede berufen und vorab die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Landgericht hat die Klage mangels Vertretungsmacht G. für die Beklagte als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat dagegen eine wirksame Vertretung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, zumindest aufgrund einer späteren Genehmigung der Beklagten, bejaht und die Gerichtsstandsvereinbarung als gültig angesehen. Es hat deswegen das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Rechtsfehler in der Anwendung der Vertretungsregeln rügt.

II.


Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 554 a ZPO durch Beschluß zu verwerfen.
1. Nach der vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof im Grundsatz fortgeführten Rechtsprechung kann gegen eine lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Für die Berufung ergibt sich dies aus § 512 a ZPO, für die Revision aus § 549 Abs. 2 ZPO. Beide Vorschriften dienen trotz unterschiedlichen Wortlauts gleichbedeutend der Prozeßökonomie; sie sollen die höheren Instanzen von minder bedeutsam erscheinenden Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit entlasten und die Erledigung des Rechtsstreits beschleunigen. Das Revisionsgericht prüft darum nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich zuständig war. Hat die Vorinstanz ausschließlich über diese Frage entschieden , so verfolgt ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel kein prozessual zulässiges Ziel und ist deswegen als unzulässig zu verwerfen (RGZ 93, 351 f.; 110, 56, 58 f.; 157, 389, 391; RG JW 1916, 1022 f. Nr. 11; BGH, Beschluß vom 18. November 1952 - I ZR 218/52 - NJW 1953, 222, 223 = LM § 549 ZPO Nr. 13; Senatsurteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 26/65 - DB 1966, 1516; BGH, Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96 - NJW 1998, 1230; ebenso OGHZ 1, 296 f.; BAG AP § 512 a ZPO Nr. 1; BAGE 41, 328, 330 ff. = MDR 1983, 874 [für § 73 Abs. 2 ArbGG]; s. auch OLG Celle OLG-Report 1994, 29, 30; abweichend - Zurückweisung als unbegründet - KG JR 1966, 349; in dem Sonderfall einer wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassenen Revision auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - LM § 546 ZPO Nr. 94 = MDR 1980, 203 = ZZP 93 [1980], 331 m. Anm. Waldner; Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268). Dem ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (AK-ZPO/Ankermann, § 512 a Rn. 6 [anders § 549 Rn. 11]; Baumgärtel, Anm. zu BAG AP § 512 a Nr. 1; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, § 512 a Rn. 15 [anders MünchKomm/Walchshöfer § 549 Rn. 17 für den Fall einer Zulassungsrevision ]; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl.,
§ 39 III 1 b S. 198; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Aufl., § 512 a Rn. 5 [anders bei Zulassung der Revision, § 549 Rn. 13]; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 512 a Anm. B; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 512 a Rn. 1, 10; für die vorliegende Fallgestaltung auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 512 a Rn. 4; Waldner, ZZP 93 [1980], 332, 334; a.A. - stets für Unbegründetheit - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 512 a Rn. 5; Musielak /Ball, ZPO, § 512 a Rn. 5). Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom 10. Januar 1966 (aaO) geäußerten Rechtsauffassung fest. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG bedarf es nicht, weil die späteren Urteile des I. Zivilsenats vom 26. Oktober 1979 und vom 28. April 1988 (jew. aaO) eine andere Fallgestaltung betreffen und die vorliegende Entscheidung daher nicht von ihnen abweicht (in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 10. November 1997 aaO).
2. § 549 Abs. 2 ZPO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO ergibt (so für § 512 a ZPO MünchKomm/Rimmelspacher, § 512 a Rn. 8; Zöller/Gummer, § 512 a Rn. 1). Nur hierüber hat das Berufungsgericht im Streitfall entschieden. Eine Sachentscheidung über den Klageanspruch selbst hat es hingegen mit der Zurückverweisung ausdrücklich dem Landgericht vorbehalten. Es trifft zwar zu, daß die von der Beklagten im Revisionsverfahren gerügten Mängel des Vertragsschlusses, insbesondere die Vertretungsfragen, zum Teil gleichermaßen den Hauptvertrag wie die Gerichtsstandsvereinbarung betreffen und rein logisch deswegen bei beiden Verträgen nicht anders zu beurteilen sein dürften. Infolgedessen mag dem Berufungsurteil auch eine gewisse Präjudizwirkung für die vom Landgericht nunmehr zu treffende Sachentscheidung zukommen. Rechtlich sind indes beide Gegenstände scharf zu tren-
nen; weder das Landgericht noch in einem möglichen neuen Berufungsverfahren das Berufungsgericht - oder das Revisionsgericht - sind in ihrer Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus Rechtsgründen (analog § 565 Abs. 2 ZPO) in diesem Punkt an die im angefochtenen Urteil geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts gebunden. Dieser eingeschränkte Inhalt des angegriffenen Berufungsurteils begrenzt notwendig auch den Gegenstand der Revision. Alle Sach- und Verfahrensrügen zur Frage des Vertragsschlusses können sich daher zwangsläufig nur auf die Gerichtsstandsabrede und die aus ihr hergeleitete örtliche Zuständigkeit beziehen, selbst wenn damit zugleich Revisionsrügen in der Sache selbst beabsichtigt worden sein sollten, wie es die nachträgliche Stellungnahme der Revisionsklägerin vom 12. April 2000 nahelegt. Rügen dieser Art sind aber, wie ausgeführt, in der Revisionsinstanz gemäß § 549 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit das Berufungsurteil neben der Bejahung örtlicher Zuständigkeit in Gestalt der Zurückverweisung an das Landgericht eine weitere Prozeßentscheidung enthält, wäre eine zulässige Anfechtung dieses Entscheidungsteils mit der Revision
zwar denkbar. Diesen Punkt hat die Revision der Beklagten aber nicht, zumindest nicht in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO genügenden Weise, angegriffen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena
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published on 22/02/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/17 vom 22. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:220218BIXZR170.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den
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Annotations

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.