Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - III ZR 209/13

published on 28/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - III ZR 209/13
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Landgericht München I, 27 O 29156/11, 12/12/2012
Oberlandesgericht München, 18 U 272/13, 30/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 209/13
vom
28. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2013 - 18 U 272/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler verneint. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines den Vorgaben nach § 1 Absatz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechenden Sonderkontos.
3
Im Übrigen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte - jedenfalls - verjährt sind.
Sieht man die Beklagte als Wirtschaftsprüfer an, so wäre die Verjährung im Dezember 2004 eingetreten (§ 51a Satz 1 WPO a.F. i.V.m. § 56 Abs. 1, § 139b Abs. 1 und 2 WPO). Nach der Rechtsprechung des Senats fällt ein Wirtschaftsprüfer , der sich zur Mittelverwendungskontrolle verpflichtet, in den inhaltlichen Anwendungsbereich von § 51a WPO a.F. (= i.d.F. bis zum 31. Dezember 2003), da diese Tätigkeit seinem Berufsbild zuzuordnen ist; dieser Einordnung steht es nicht entgegen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur vor der Freigabe der Mittel lediglich das Vorliegen verschiedener vertraglich definierter Voraussetzungen zu überprüfen hatte (Senatsurteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, NZG 2013, 899, 900 Rn. 23 ff [Rn 25, 26]; s. auch Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13 und Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 283/12, BeckRS 2013, 17470 Rn. 12). Entgegen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat bereits entschiedenen Fällen.
4
Sieht man die Beklagte nicht als Wirtschaftsprüfer, sondern (etwa im Hinblick auf § 4 Absatz 3 MVKV) als Steuerberater an, so folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Dann nämlich fände § 68 StBerG a.F. (= i.d.F. bis zum 14. Dezember 2004) Anwendung und wäre die Verjährungsfrist bereits im Dezember 2002 abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Schadensersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. (Senat, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00, NJW 2002, 888, 890; Beschlüsse vom 27. November 2013 - III ZR 53/13, BeckRS 2013, 22409 Rn. 2 f und III ZR 96/13, BeckRS 2013, 22115 Rn. 2 f).
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.12.2012 - 27 O 29156/11 -
OLG München, Entscheidung vom 30.04.2013 - 18 U 272/13 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.

(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungsfrist des § 51a vollendet.

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