Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2001 - III ZR 150/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 105.000,00 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Kläger nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die schuldhaft unrichtige Erstellung eines Gut-
achtens über den Verkehrswert des von ihm erworbenen Grundstücks entstanden ist.
a) Die beklagte Handwerkskammer, die von der früheren Grundstückseigentümerin , die auf dem Kaufgrundstück eine Bäckerei betrieben hatte und in dieser Eigenschaft Mitglied der Beklagten war, um die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens ersucht worden war, hat für Fehler bei der Begutachtung des Grundstücks nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen.
Nach §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammern, die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks zu fördern. Hierzu gehört es, den Mitgliedern der Kammer bei allen mit ihrem Beruf zusammenhängenden Fragen beratend und helfend zur Seite zu stehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 278/88 - WM 1990, 1839, 1840; OVG Lüneburg, GewArch 1986, 201, 202 m.Nachw.; Aberle, Die Deutsche Handwerksordnung, § 91 [Stand: September 1998] Rn. 59 ff). Die Durchführung dieser den Handwerkskammern von Gesetzes wegen obliegenden Beratungsdienste stellt sich dabei als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - NJW 1956, 711; Webers, GewArch 1997, 405 f).
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Amtspflicht , das von der Verkäuferin in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten mit der erforderlichen Sorgfalt zu erstellen, vorliegend auch den Grundstückskäufern , nämlich dem Kläger und seiner Ehefrau, gegenüber bestanden hat.
aa) Ungeachtet des den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen innewohnenden weiten Begriffsverständnisses ist die den Handwerkskammern zugewiesene Aufgabe und Befugnis zur Hilfeleistung dadurch gekennzeichnet, daß sie auf den selbständigen Handwerker in seiner Eigenschaft als (Mit-)Inhaber eines Handwerksbetriebs ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 aaO). Diese gesetzliche Ausformung und zugleich Begrenzung des Tätigkeitsbereichs einer Handwerkskammer ist bei der Beurteilung der Frage, ob derjenige , der im Zuge einer fehlerhaften Beratungsleistung einen Schaden erleidet, "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, von besonderer Bedeutung. Daraus folgt, daß die mit der Beratungstätigkeit der Handwerkskammern einhergehenden Amtspflichten vor allem den Zweck haben, die berufsbezogenen Interessen des Kammermitglieds zu schützen und zu fördern, das "fragend" an die Kammer herangetreten ist. Dies zwingt allerdings nicht zu dem Umkehrschluß, daß die Belange aller anderen Personen, für die sich eine fehlerhafte Beratungstätigkeit nachteilig auswirken kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Vielmehr ist auch hier einzelfallbezogen zu prüfen, ob zwischen dem Geschädigten und der verletzten Amtspflicht eine besondere Beziehung besteht, aufgrund derer es geboten ist, das konkret berührte Interesse dem Schutzbereich des § 839 BGB zu unterstellen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.w.N.).
bb) In der Rechtsprechung des Senats spielt bei der Bestimmung des "Dritten" und des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht der Aspekt des Vertrauensschutzes eine maßgebliche Rolle. Zu fragen ist dabei, ob und inwieweit jemand auf die Richtigkeit und Verläßlichkeit behördlicher Entscheidungen, Erklärungen und Auskünfte vertrauen und diese zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 276 ff;
137, 11, 15 ff; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417). Dabei liegt es nahe, daß bei der Vereinbarung des Kaufpreises ein vorliegendes Wertgutachten einer Handwerkskammer die Wertvorstellungen beider Vertragspartner beeinflußt, also nicht nur die Preisvorstellung und -erwartung des Vertragsteils, der als Kammermitglied das Gutachten erbeten hat. Allerdings ist bei der Frage, ob geschützte Dritte auch Personen sein können, die nicht Mitglied der beratenden Handwerkskammer sind, auch zu bedenken, daß es angesichts der Vielfalt denkbarer Beratungsleistungen und Hilfestellungen durch eine Handwerkskammer und der Vielzahl von außenstehenden Dritten, die mit dieser Beratungsleistung in Berührung kommen können, der Gefahr entgegenzuwirken gilt, daß für die Handwerkskammern unberechenbare und unüberschaubare Haftungsrisiken entstehen.
cc) Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist es nach Meinung des Senats sach- und interessengerecht, bei der Bestimmung des nicht zu den Kammermitgliedern gehörenden, aber gleichwohl nach Amtshaftungsgrundsätzen geschützten "Dritten" dieselben Kriterien zugrunde zu legen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Frage heranzuziehen sind, ob ein Käufer in den Schutzbereich eines vom Verkäufer abgeschlossenen Gutachtenvertrages über den Wert der Kaufsache einbezogen ist (Senatsurteil BGHZ 127, 378; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Genau das hat das Berufungsgericht getan und im Ergebnis zutreffend eine Haftung der Beklagten dem Kläger gegenüber bejaht. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
(1) Bei dem von dem für die Beklagte tätig gewordenen Technischen Berater S. erstellten "Beratungsbericht" handelt es sich objektiv um ein - auch als solches gekennzeichnetes - Verkehrswertgutachten, wie es üblicherweise von berufsmäßig als Bausachverständige auftretenden Personen erstellt zu werden pflegt. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß als Vorgaben für die Ermittlung des Verkehrswertes die Wertermittlungsverordnung, das Baugesetzbuch und "einschlägige Rechtsprechung" angeführt werden. Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß dem Berater S. auch bekannt war, daß das Wertgutachten für Verkaufszwecke benötigt werde. Die Einlassung des Beraters, nach seinem Verständnis habe die Ermittlung des Verkehrswertes nur einer Bewertung des Anlagevermögens dienen sollen, hat es als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß eine Vermutung dafür spreche , ein Berater wolle seine Kompetenzen nicht überschreiten, geht fehl. Denn es ist schon nicht einsichtig, warum die Befugnis einer Handwerkskammer, einem Mitglied bei der geplanten Aufgabe des Handwerksbetriebs Beratung und Hilfe zuteil werden zu lassen, davon abhängen soll, ob nach dem Willen des bisherigen Inhabers der Handwerksbetrieb endgültig aufgegeben oder - wie hier geschehen - kaufweise in andere Hände übergehen soll. Auf bloße Steuerfragen ist, entgegen der Auffassung der Revision, die Beratung einer Handwerkskammer ohnehin nicht beschränkt; dieser Bereich stellt vielmehr nur einen Ausschnitt der allgemeinen Beratungstätigkeit dar (vgl. insbesondere Aberle aaO Rn. 59 ff; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 91 Rn. 46 ff).
(2) Die Haftung der Beklagten scheitert auch nicht daran, daß der Berater S. kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Sinne des § 36 der Gewerbeordnung ist. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die besondere , durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkunde des Gutachters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter trotz der - auch hier gegebenen - Gegenläufigkeit der Interessen des "Auftraggebers" und des Dritten ist (Senatsurteil BGHZ 127, 378, 380 f). Der dahinterstehende Gedanke, daß der Rechtsverkehr einem solchen "ausgewiesenen" Sachverständigen hervorgehobene Sachkunde und Zuverlässigkeit zutraut und dieses Vertrauen besonders schutzwürdig ist, gebietet jedoch eine großzügigere Betrachtungsweise, wenn - wie hier - ein "gutachterlicher" Beratungsbericht durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erstellt wird. Denn hier kommt der allgemeinere Grundsatz zum Tragen, daß der Bürger darauf vertrauen darf, daß sich eine Behörde bei der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur solcher Amtswalter bedient, die die zur sachgerechten Erledigung der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsaufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
moreResultsText
Annotations
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.
(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn
- 1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben, - 2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und - 3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
- 1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder - 2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
- 1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - 2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - 3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen - a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, - b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, - c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, - d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, - e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden, - f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.