Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - III ZB 83/19

published on 09/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - III ZB 83/19
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Landgericht Verden (Aller), 8 O 104/19, 03/07/2019
Oberlandesgericht Celle, 16 W 48/19, 11/07/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 83/19
vom
9. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZB83.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem Beschluss des Oberlandesgerichts. Vielmehr hat der Vorsitzende des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass der Senat der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts V. vom 21. Juni 2019 nicht weiter nachgehen werde, da er davon ausgehe, dass die Klägerin nicht prozessfähig sei.
2
Soweit der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde, mit dem sie sich der Sache nach gegen die Ablehnung einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht wendet, als Untätigkeitsbeschwerde auszulegen sein sollte, wäre diese nicht statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - III ZB 118/15, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. November 2012- VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3 und vom 10. Januar 2018 - IX ZA 32/17, juris Rn. 2).
3
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet , da die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht dargetan sind. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aus den vorgenannten Gründen aussichtslos.
4
Im Übrigen wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass es bei der mit Beschluss vom 23. Februar 2017 angekündigten Verfahrensweise verbleibt.
Herrmann Remmert Arend
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 03.07.2019 - 8 O 104/19 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.07.2019 - 16 W 48/19 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.