Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - III ZB 118/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2014 eine von ihm selbst verfasste Amtshaftungsklage beim Oberlandesgericht H. eingereicht. Dieses hat ihn mit Schreiben vom 16. Juli 2014 darauf hingewiesen , dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind und eine Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden kann. Da der Beschwerdeführer gleichwohl auf einer "gesetzeskonformen Entscheidung" bestand , teilte ihm das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass für eine Entscheidung die Grundlage fehle. Mit Schreiben vom 24. September 2015, das am 2. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsbeschwerde "wegen unbegründeter Absenz einer rechtskonformen Entscheidung des Oberlandesgerichts H. " erhoben.
II.
- 2
- Die Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
- 3
- Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 21). Das Oberlandesgericht hat zudem von einer Entscheidung zu Recht abgesehen.
- 4
- Der Beschwerdeführer kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Reiter Liebert
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom - I-11 AR 5/14 -
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.