Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2011 - II ZR 22/10

published on 21/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2011 - II ZR 22/10
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Landgericht Hagen, 22 O 111/01, 18/03/2009
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 104/09, 19/01/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 22/10
vom
21. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG (BGH, Beschluss vom 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335 f.; Beschluss vom 15. März 1999 - II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999; Beschluss vom 10. November 2009 - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3). Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an. Ziel der Klage ist es, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer seit Jahren nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft festzustellen mit der Begründung, es könnten aufgrund der infolge des Beschlusses erteilten Vollmacht vor Erlöschen der Kommanditgesellschaft Handelsregisteranmeldungen vorgenommen worden sein, die sich nachteilig auf die vermögensrechtliche Situation der Kläger auswirken könnten; zudem bestehe die Gefahr, dass die Beklagte möglicherweise irgendwann wieder in eine Kommanditgesellschaft (rück)umgewandelt würde und dann die nach Ansicht der Kläger latent fortbestehende Vollmacht wieder aufleben würde und zu unrichtigen Handelsregistereintragungen führen könnte, für die die Kläger dann wiederum haftbar gemacht werden könnten. Darlegungen und insbesondere Glaubhaftmachungen zur Höhe der den Klägern angeblich drohenden Schäden aus angeblich unrichtigen Handelsregistereintragungen aus der Vergangenheit und möglicherweise erst in ungewisser Zukunft erfolgenden unrichtigen Handelsregisteranmeldungen fehlen. Im Hinblick hierauf und angesichts der Tatsache, dass eine Berührung der Gesellschaftsinteressen der Beklagten durch diese Klage - abgesehen von einem Lästigkeitswert - nicht ersichtlich ist, bewertet der Senat die Bedeutung der Sache für die Parteien gemäß § 247 Abs. 1 AktG, § 3 ZPO mit 3.000 €. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 3.000 € Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 22 O 111/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2010 - I-27 U 104/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 10/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Dres
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published on 09/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 1 0 6 / 1 4 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter
published on 31/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Schwerin vom 05.09.2013 - Az. 21 HK O 82/12 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß §§ 68 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 31 Abs. 3 K
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Annotations

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)