Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2009 - II ZR 207/08

published on 08/06/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2009 - II ZR 207/08
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Landgericht Karlsruhe, 10 O 280/07, 18/02/2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 45/08, 29/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 207/08
vom
8. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 15.000,00 €

Gründe:


1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , über 20.000,00 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 15.000,00 € glaubhaft gemacht ist.
2
Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen , den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (siehe nur BGHZ 128, 85, 89).
3
1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 hat der Beklagte die Auskünfte, zu denen er verurteilt worden ist, in gewissem Umfang bereits erteilt (Anlage Z 5 i.V.m. BU 6, 2. Abs.). Beschwert ist der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1 nur insoweit, als er jetzt noch - zusätzlich - Auskunft erteilen soll über Rechnungen, die im Jahre 2003 und früher gestellt worden sind, jedoch erst in 2004 oder 2005 bezahlt wurden. Den Aufwand hierfür schätzt der Senat auf nicht mehr als 100 Stunden.
4
a) Dabei geht der Senat insbesondere aufgrund der eidesstattlichen Versicherung von Frau S. davon aus, dass die Überprüfung einer einzelnen Rechnung durchaus einen gewissen Zeitaufwand erfordert. Diese sowie die weiteren eidesstattlichen Versicherungen blenden jedoch völlig aus, dass anhand der Zahlungseingänge der Jahre 2004 und 2005 unschwer festzustellen ist, welche Rechnungen mit welchen Rechnungsnummern, die in der bisherigen Aufstellung noch nicht erfasst sind, zusätzlich in den Jahren 2004 und 2005 bezahlt worden sind. Anhand der Rechnungsnummern kann dann gezielt auf diese Rechnungen zugegriffen werden; es müssen nicht etwa sämtliche Ordner der vergangenen Jahre nach derartigen Rechnungen durchsucht werden.
5
b) Dass für den Steuerberater, nachdem Frau S. die Listen für die Jahre 2004 und 2005 ergänzt hat, "zur Ermittlung des Praxiswerts" weitere 35.000,00 € anfallen sollen, wie in der eidesstattlichen Versicherung ohne Erläuterung behauptet wird, hält der Senat nicht ansatzweise für nachvollziehbar und dementsprechend nicht für glaubhaft gemacht.
6
2. Zu dem Auskunftsantrag zu Ziff. 2 verhalten sich die Glaubhaftmachungen nicht. Hierfür schätzt der Senat den Zeitaufwand auf allenfalls 10 Stunden, da nicht ersichtlich ist, dass es irgendwelche Schwierigkeiten be- reitet, Auskunft über beendete Mandate für einen Zeitraum von einem halben Jahr zu erteilen.
7
3. Hinsichtlich der Erstellung der Schlussbilanz ist an zusätzlichem Arbeitsaufwand die Auskunftserteilung über die sogenannten halbfertigen Produkte , d.h. über den abrechenbaren Mandatsstand zum 31. Dezember 2005 erforderlich. Den hierfür benötigten Zeitaufwand hält der Senat allenfalls in einem Umfang von 150 Stunden für glaubhaft gemacht.
8
a) Der Beklagte verkennt, dass sich nicht in jeder der von ihm zugrunde gelegten 1000 Akten ein abrechenbarer Mandatsstand befinden wird, der nach seinen Angaben eine Dokumentationszeit von ungefähr 20 Minuten pro Abrechnung erfordern soll. Fehlt es an einem abrechenbaren Mandatsstand, bedarf diese Akte keiner weiteren Bearbeitung; die Feststellung als solche erfordert allenfalls wenige Minuten. Hinzu kommt, dass von den von dem Beklagten zugrunde gelegten 1000 Akten, soweit darin laufende Mandate enthalten waren , eine nicht unerhebliche Anzahl zwischenzeitlich abgerechnet ist, so dass für die Auskunftserteilung auf die in den Akten bereits vorhandenen Abrechnungen zurückgegriffen werden kann.
9
b) Nach den Angaben des Steuerberaters entstehen auf seiner Seite für die Ergänzung der Schlussbilanz keine zusätzlichen Kosten.
10
4. Ausgehend von den o.a. Stunden hält der Senat allenfalls einen mit der Auskunftserteilung verbundenen Kostenaufwand von 15.000,00 € für glaubhaft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man hinsichtlich der von dem Beklagten selbst zu leistenden Arbeiten den von ihm angegebenen hohen Stundensatz von 92,00 € unterstellt. Denn die meisten der für die Auskunftserteilung erforderlichen Arbeiten - der Senat hält für den Beklagten selbst maximal 100 Stunden für erforderlich - und somit die darauf entfallenden Stunden müs- sen nicht von dem Beklagten selbst, sondern können von einer anwaltlichen Hilfskraft erbracht werden, hinsichtlich derer - besonders großzügig zu Gunsten des Beklagten gerechnet - ein Stundensatz von 30,00 € gerechtfertigt ist.
11
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen aber auch keine Aussicht auf Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
12
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
13
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 10 O 280/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2008 - 12 U 45/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 17/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 140/18 vom 17. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:170919BIIZR140.18.1 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.