Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2012 - II ZR 157/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
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- 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XI ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
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- a) Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. T. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschussforderung der Anwälte nicht beglichen hatte. Soweit er hierzu im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten aus den Vorinstanzen vom 15. Oktober 2012 behauptet, unverschuldet bis ca. zwei Wochen vor Fristablauf nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Lage gewesen zu sein, hat er nicht nachgewiesen, dass er den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof Dr. T. anschließend die Zahlung des Kostenvorschusses angeboten bzw. diesen geleistet hat und dass diese die Wiederaufnahme des Mandats von einer von dem Kläger bzw. dessen Instanzanwalt zu beantragenden weiteren Fristverlängerung abhängig gemacht hätten. Es kommt angesichts dessen nicht darauf an, dass die Darstellung, ein Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof habe vor seinem Tätigwerden von einer Partei die Stellung eines Fristverlängerungsantrags verlangt, ohnehin nicht zu überzeugen vermag, da nicht nur den Rechtsanwälten Dr. T. , sondern auch den anderen vom Kläger benannten Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof - selbstverständlich - bekannt ist, dass Fristver- längerungsanträge vor dem Bundesgerichtshof dem Anwaltszwang unterliegen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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- b) Darüber hinaus hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen , dass er sich - zeitnah nach der Mandatsniederlegung - erfolglos an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat.
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 30.06.2011 - HKO 59/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.04.2012 - 2 U 523/11 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.