Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2012 - II ZA 7/11
published on 11/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2012 - II ZA 7/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 7/11
vom
11. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Der Antrag des Nebenintervenienten zu 1, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2011 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN).
- 2
- Diesen Anforderungen ist der Nebenintervenient nicht gerecht geworden. Er hat sich nur an zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos gewandt, Dr. v. P. und Dr. B. , und selbst eingeräumt, zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht in der Lage zu sein. Soweit er aus diesem Grund Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist sein Antrag bereits durch Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 beschieden.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09 -
OLG München, Entscheidung vom 28.09.2011 - 7 U 711/11 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.