Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2001 - II ZB 23/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Beschwerdeführer unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom 29. Februar 2000 und dem Beschluß vom 14. März 2000 geäußerten Bedenken neu zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Geschäftswert: 10.000,-- DM
Gründe:
I. Am 17. November 1999 meldete der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der im Handelsregister eingetragenen SV V. GmbH & Co Vermarktungs KG für die persönlich haftende Gesellschafterin und zugleich für alle anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an, daß folgende Gesellschaften bürgerlichen Rechts in die Gesellschaft eingetreten seien: Die aus den Beteiligten zu 1), 2) und 3) bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von 25.000,-- DM sowie die aus den Beteiligten zu 4) und 5) bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von 35.000,-- DM. Das Registergericht lehnte die beantragte Eintragung am 29. Februar 2000 ab. Die vom Urkundsnotar für die Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 27. April 2000 zurück. Dagegen wendet sich der Urkundsnotar für die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil nach seiner Auffassung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintreten kann. Es sieht sich daran jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des OLG Zweibrücken vom 24. November 1981 (3 W 93/81, OLGZ 1982, 155 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind aus den Gründen der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegeben.
III. Die weitere Beschwerde ist begründet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sein (vgl. Breuninger, Die BGB-Gesellschaft als Rechtssubjekt im Wirtschaftsverkehr 1991, S. 64 ff., 67 ff., 71; Brodersen, Die Beteiligung der BGB-Gesellschaft an den Personenhandelsgesellschaften 1988, S. 15 ff., 109-113; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 § 45 I 2 a S. 1305 ff., 1307; ablehnend: Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 2000 § 161 Rdn. 4 i.V.m. § 105 Rdn. 29; Boujong in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 105 Rdn. 102; v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 1998 § 161 Rdn. 18 i.V.m. Rdn. 17 i.V.m. § 105 Rdn. 65; Ulmer in Großkomm. HGB, 4. Aufl. 1988 § 105 Rdn. 96; vgl. hierzu auch: BFH, Beschluß des Großen Senats v. 25. Februar 1991 - GrS 7/89, DB 1991, 889, 891, 894, der die Frage ausdrücklich offenläßt). Seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (BGHZ 46, 291, 296; Urt. v. 22. November 1965 - II ZR 102/63, WM 1966, 188, 190; Urt. v. 7. Juli 1986 - II ZR 167/85, WM 1986, 1280; Urt. v. 19. Februar 1990 - II ZR 42/89, WM 1990, 586, 587) gibt der Senat auf.
1. Als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach heutiger Auffassung als Teilnehmer am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (Senat, Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, WM 2001, 408, 409 = ZIP 2001, 330 m.w.N.). Auch ihre grund-
sätzliche Fähigkeit, Gesellschafter einer juristischen Person zu sein, steht heute nicht mehr in Frage (für die Aktiengesellschaft: BGHZ 118, 83, 99, 100; für die GmbH: BGHZ 78, 311, 312 ff.; für die Genossenschaft: BGHZ 116, 86, 87 ff.). Ebenso ist inzwischen die Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein, anerkannt (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120). Für die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft gilt im Grundsatz nichts anderes.
2. Der Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft einzutreten, stehen spezielle rechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen. Insbesondere ist die fehlende Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein entscheidender Hinderungsgrund für die Annahme ihrer Fähigkeit, die Stellung einer Kommanditistin einzunehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmungen in § 162 Abs. 3, 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB zur Publizität der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.
a) Soweit die Publizität der Offenlegung der Vertretungsverhältnisse dient, ist dies für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin ohne Bedeutung, da der Kommanditist gemäß § 170 HGB zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt ist.
b) Auch im Hinblick auf die anderen Zwecke, denen die Publizität der Gesellschafter dienen soll, steht die fehlende Publizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihrer Fähigkeit, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, nicht entgegen.
aa) Der Möglichkeit, sich zwecks Einschätzung der Bonität der Gesellschaft zuverlässig über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises und ihrer Haftungsverhältnisse zu informieren, kommt für die Sicherheit des Rechtsverkehrs große Bedeutung zu. Dies nötigt aber nicht dazu, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen ihrer fehlenden Publizität die Fähigkeit, Kommanditistin zu sein, abzusprechen.
bb) Vielmehr kann und muß dem bestehenden Publizitätsbedürfnis dadurch Rechnung getragen werden, daß § 162 Abs. 3 und 1, § 106 Abs. 2 HGB in einer Weise angewandt werden, die den Sinn und Zweck der Publizitätsregelungen auch für eine als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwirklicht:
Nach § 162 Abs. 3 HGB ist der Eintritt und das Ausscheiden eines Kommanditisten mit den in § 162 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB vorgesehenen Angaben ins Handelsregister einzutragen. Bei unmittelbarer Anwendung dieser Normen wären lediglich der Eintritt und das Ausscheiden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst einzutragen, da nur sie die Stellung einer Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft hat. Damit wäre für außenstehende Dritte lediglich offenbart, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditistin ist; Informationsmöglichkeiten über ihre Gesellschafter, und damit über die Haftungssituation böte eine solche Eintragung nicht. Dem Sinn der genannten Publizitätsregelungen entspricht es deshalb, diese Normen nicht lediglich unmittelbar auf die beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern entsprechend auch auf deren Gesellschafter anzuwenden.
c) Dabei kann das zur Sicherheit des Rechtsverkehrs erforderliche Maß an Publizität nur gewährleistet werden, wenn die Gesellschafter verpflichtet sind, sowohl diejenigen Personen, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehören, als auch jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
aa) Danach sind zunächst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort ins Handelsregister einzutragen. Führt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen speziellen Namen, sind die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" anzugeben. Führt sie einen Namen, kann nichts anderes gelten.
bb) Entgegen der in dem Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vertretenen Ansicht fordert die Sicherheit des Rechtsverkehrs aber auch die Verpflichtung der Gesellschafter, einen späteren Wechsel ihrer Zusammensetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es trifft zwar zu, daß bereits die Behandlung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungsfähige Tatsache diesem die Möglichkeit gibt, durch die Eintragung seines Ausscheidens die fünfjährige Enthaftungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von diesem Umstand in Lauf zu setzen. Es mag auch sein, daß er von dieser Möglichkeit regelmäßig schon im eigenen Interesse Gebrauch machen wird. Unterbleibt eine solche Eintragung aber trotzdem - aus welchen Gründen auch immer -, so wäre das vom Gesetz vorgegebene Maß an Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht gewährleistet. In diesem Fall haftete der ausgeschiedene Ge-
sellschafter zwar weiterhin für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, entgegen der Handelsregistereintragung, die ihn unverändert als (mit-)haftenden Gesellschafter der Kommanditistin ausweist, aber nicht für erst nach seinem Ausscheiden neu begründete Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, sofern man nicht § 15 Abs. 3 HGB entgegen der bisher herrschenden Meinung auch auf nur eintragungsfähige Tatsachen anwendet. Die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der im Register verlautbarten Rechtslage kann nur dadurch überbrückt werden, daß auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungspflichtige Tatsache anzusehen ist. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts ist der Rückgriff auf allgemeine Rechtsscheingesichtspunkte angesichts der zur Begründung einer Rechtsscheinhaftung erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen nicht geeignet , dem Rechtsverkehr ein gleiches Maß an Rechtssicherheit zu gewähren wie die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB.
3. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, vermeidet die Anerkennung der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditistin einer Handelsgesellschaft zu sein, zugleich Probleme, die auftreten können , wenn eine Personenhandelsgesellschaft, die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist, wegen veränderter Umstände zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird und damit nach bisheriger Auffassung nicht mehr Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft sein konnte. Ä hnliche Probleme ergeben sich nach bisheriger Auffassung auch dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und diese kraft Gesetzes zu einer Personenhandelsgesellschaft wird. Billigt
man der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fähigkeit zu, die Stellung einer Kommanditistin einzunehmen, kann das Problem im erstgenannten Fall nicht auftreten, im zweiten ist es unschwer dadurch zu lösen, daß die Gesellschaft Kommanditistin der neu entstandenen Handelsgesellschaft wird.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Frau Richterin am Bundesgerichtshof Münke ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. Röhricht
moreResultsText
Annotations
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.