Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2011 - I ZB 95/09

published on 07/02/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2011 - I ZB 95/09
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Landgericht Regensburg, 2 HKO 1602/09, 22/09/2009
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 W 2185/09, 17/11/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 95/09
vom
7. Februar 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 243,75 €

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten am 17. Juli 2009 wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfügungsverfahren wurden dem Antragsgegner durch Beschluss des Landgerichts vom 3. August 2009 die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 7.000 € in Höhe von 487,50 € nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.
3
Das Landgericht hat die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt.
4
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
5
Mit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner weiter gegen die Festsetzung der nicht verminderten Verfahrensgebühr.
6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
8
Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wirke sich auf das Verhältnis zu Dritten und damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Die Bestimmung des § 15a RVG sei nur eine Klarstellung der unter Geltung des § 118 BRAGO und der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestehenden Rechtslage. Von den Ausnahmen des § 15a Abs. 2 RVG abgesehen, sei im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr in ungekürzter Höhe festzusetzen, auch wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden sei.
9
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10
a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.
11
b) Bis zum Inkrafttreten des § 15a RVG am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, juris; Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 Rn. 5, juris; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.).
12
Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt , dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 Rn. 6). Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest.
13
c) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe zu berücksichtigen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG bestehen.
14
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 22.09.2009 - 2 HKO 1602/09 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.11.2009 - 3 W 2185/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1
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Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)