Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2011 - IX ZB 244/10

published on 09/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2011 - IX ZB 244/10
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Landgericht Hamburg, 330 O 139/09, 07/04/2010
Hanseatisches Oberlandesgericht, 4 W 123/10, 23/09/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 244/10
vom
9. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 9. Juni 2011

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 23. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet hat.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 30, vom 7. April 2010 wie folgt abgeändert: Die von dem Beklagten an die Klägerin nach dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts vom 4. November 2009 im Wege der Ausgleichung zu erstattenden Kosten werden auf 682,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2010 festgesetzt.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten.
2
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Anwaltsvergütung in Anspruch genommen. Das Verfahren wurde durch Prozessvergleich vom 4. November 1999 beendet, wonach die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtstreits zu tragen haben; die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die zu erstattenden Kosten auf 498,99 € festgesetzt und hierbei für die Anwaltsvergütung einen Streitwert von 7.257,93 € zugrunde gelegt. Dabei hat es die von der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, die nach Angabe der Klägerin für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
3
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat allerdings im Gegensatz zum Landgericht den zugrunde zu legenden Streitwert mit 6.654 € in Ansatz gebracht, weil der eingeklagten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr keine streitwerterhöhende Bedeutung zukomme (§ 4 ZPO); die zu erstattenden Kosten wurden mithin auf 465,41 € festgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr und begehrt die Kosten wie beantragt festzusetzen.

II.


4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.
6
a) Bis zur Einführung des § 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470) entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4).
Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, NJW 2011, 1367 Rn. 6; vom 7. Februar 2011 - I ZB 95/09, Rn. 12).
7
b) Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei ungekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Verfahrensgebühr mit dem Betrag von jeweils 487,50 € errechnet sich der von der Beklagten der Klägerin - auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht zutreffend in Ansatz gebrachten und von der Rechtsbeschwerde sachlich nicht angegriffenen Streitwerts von 6.654 € - zu erstattende Betrag mit 682,96 €.
8
Soweit die Klägerin auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz daran festgehalten hat, die Kosten, wie erstinstanzlich beantragt, auf der Grundlage des Streitwerts von 7.257,93 € festzusetzen, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Gleiches gilt für die sofortige Beschwerde.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2010 - 330 O 139/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2010 - 4 W 123/10 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Sind mehrere Gebüh
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Annotations

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.