Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2017 - I ZB 73/17

published on 16/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2017 - I ZB 73/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Mannheim, 7 O 64/17, 12/05/2017
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 79/17, 10/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 73/17
vom
16. November 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB73.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssystem der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
2
II. Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde, als die ihr Schreiben vom 23. August 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls unanfechtbar.
3
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Löffler Schwonke
Feddersen Marx
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 U 79/17 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 104/17 vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:180118BIZB104.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. K
published on 18/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/17 vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:180118BIZB101.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. K
published on 20/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/18 vom 20. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2018:200318BIZB8.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr.
published on 20/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/18 vom 20. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2018:200318BIZB7.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)