Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - I ZB 7/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
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- I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Vergabeausschusses der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Bewilligung eines PostdocStipendiums im Rahmen eines Projektförderungsprogramms. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die nachfolgende Anhörungsrüge hat die Einzelrichterin , nachdem ein Befangenheitsgesuch gegen sie von der Kammer zurückgewiesen worden war, zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 10. Februar 2018.
- 2
- II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - I ZB 73/17, juris Rn. 2). Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2018 hingewiesen worden.
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- Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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- Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - I ZA 18/10, GRUR-RR 2011, 120).
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- III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 14.12.2017 - 1 T 69/17 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 7 W 4/18 (10 W 54/17 (Abl)) -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)