Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2010 - I ZB 66/09

published on 25/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2010 - I ZB 66/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 6 O 199/08, 03/03/2009
Landgericht Zweibrücken, 4 U 58/09, 27/07/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 66/09
vom
25. Februar 2010
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch
die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juli 2009 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Das Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) hat die unter anderem auf Unterlassung, Übertragung eines Geschmacksmusters, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage mit der Klägerin am 11. März 2009 zugestelltem Urteil abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 9. April 2009 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin wurde die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 12. Juni 2009 verlängert. Am 12. Juni 2009 ging die an das Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung, die im Adressfeld unterhalb der Anschrift des Oberlandesgerichts die Telefaxnummer des Landgerichts Frankenthal aufwies und von Rechtsanwalt F. aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet war, beim Landgericht ein. Dieses leitete den Schriftsatz an das Oberlandesgericht weiter, wo er am 15. Juni 2009 einging.
2
Die Klägerin hat am 30. Juni 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Übersendung der Berufungsbegründung an das Landgericht beruhe allein auf einem Fehler einer bewährten und ansonsten stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten. Diese habe zur Ermittlung der Telefaxnummer das vermeintlich letzte Anschreiben des Oberlandesgerichts in der Akte heraussuchen wollen. Sie sei dabei jedoch aufgrund geringfügiger Unaufmerksamkeit auf ein Schreiben des Landgerichts gestoßen, ohne dies zu bemerken, und habe in der irrigen Annahme, das Schreiben des Oberlandesgerichts aufgeschlagen zu haben, die dort angegebene Telefaxnummer in das Adressfeld des Berufungsbegründungsschriftsatzes übertragen. Rechtsanwalt F. sei, als er sich von der korrekten Adressierung des Schriftsatzes überzeugt habe, die angegebene Telefaxnummer nicht als unrichtig aufgefallen. Er habe daraufhin, nachdem ihm die Vorlage des Telefaxprotokolls bestätigt worden sei, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch gestrichen.
3
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
4
II. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Ein Rechtsanwalt habe durch organisatorische Maßnahmen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Telefaxnummer zuverlässig festgestellt werde und jede einzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer überprüft werde. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Richtigkeit der von der Kanzleiangestellten auf dem Schriftsatz niedergeschriebenen Telefaxnummer nicht überprüft, sondern lediglich einer "Plausibilitätskontrolle" unterzogen und daher die Verwechslung der Telefaxnummern übersehen habe. Ihn habe aber selbst die Pflicht getroffen, im Rahmen der gebotenen Ausgangskontrolle organisatorisch sicherzustellen, dass das Telefax an die richtige Telefaxnummer gesandt werde. Das habe er nach seinem eigenen Vorbringen versäumt.
5
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg.
6
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9.11.2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192). Einer Partei darf daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht rechnen musste (BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Anforderungen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze überspannt.
8
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruhen die Übersendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an das Landgericht und damit die Versäumung der Begründungsfrist nicht auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten.
9
aa) Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin hat die Kanzleiangestellte die Telefaxnummer, die sie in das Adressfeld des Begründungsschriftsatzes eingefügt hat, einem Schriftstück in der Handakte entnommen , weil die Telefaxnummer des Pfälzischen Oberlandesgerichts in der Adressdatenbank der in Frankfurt ansässigen Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht hinterlegt war. Dabei hat sie versehentlich nicht einen Briefbogen des Oberlandesgerichts, sondern des Landgerichts verwendet. Nach Versendung des Schriftsatzes an die im Adressfeld angegebene Telefaxnummer hat sie die auf dem Sendebericht ausgewiesene Telefaxnummer mit derjenigen auf dem Adressfeld verglichen. Sodann hat sie dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt F. bestätigt, dass ihr der Sendebericht mit "OK"Vermerk , der korrekten Seitenzahl und Faxnummer vorliege. Dieser hat daraufhin die Begründungsfrist im Fristenkalender gestrichen.
10
bb) Darin kann ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gesehen werden. Zwar muss sich, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Faxnummer des Empfangsgeräts angewählt wurde (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Tz. 7 m.w.N.). Die Anwahl einer falschen Telefaxnummer kann auf einem Fehler bei der Eingabe der richtig ermittelten Nummer beruhen. Der Fehler kann seine Ursache aber auch darin haben, dass die Nummer des Gerichts schon nicht zutreffend ermittelt worden ist. Nur wenn die Telefaxnummer einem elektronischen oder buchmäßigen allgemeinen Verzeichnis entnommen wurde, muss sich wegen des dabei bestehenden besonders hohen Verwechslungsrisikos nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Überprüfung im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht nur auf Eingabefehler, sondern auch auf die Überprüfung der richtigen Ermittlung der Telefaxnummer erstrecken. Soll die zur Übermittlung verwendete Telefaxnummer dagegen wie hier unmittelbar einem Schreiben des Berufungsgerichts in der Akte entnommen und in den zu versendenden Schriftsatz eingefügt werden, reicht es wegen des bei dieser Vorgehensweise erheblich verringerten Verwechslungsrisikos aus, wenn die Überprüfung der verwendeten Telefaxnummer auf die Übereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Nummer beschränkt wird. In solchen Fällen genügt es deshalb, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgegli- chen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491 f.; Beschl. v. 13.2.2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690 Tz. 11).
11
b) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass in der Akte Schreiben des Berufungsgerichts vorhanden waren. Dass infolge eines Versehens die Kanzleiangestellte die Telefaxnummer des Landgerichts an Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts aus einem Schriftstück in der Akte ausgewählt und in den Schriftsatz eingefügt hat, braucht sich die Klägerin nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen.
12
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umstand , dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nicht selbst davon überzeugt hat, ob es sich bei der auf dem Schriftsatz und dem Sendebericht enthaltenen Telefaxnummer um diejenige des Oberlandesgerichts handelt, sondern sich insoweit auf eine "Plausibilitätskontrolle" beschränkt hat, keine andere Beurteilung. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung kann der Rechtsanwalt seinem Personal überlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2008 - I ZB 101/06, NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8 m.w.N.). In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war die Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Telefax durch eine allgemeine Weisung geregelt. Die Ausführung der erteilten Weisung braucht der Rechtsanwalt nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8 m.w.N.). Er muss daher die Telefaxnummer, die von einer ausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten ermittelt und in den Schriftsatz eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen (BGH NJW 2007, 1690 Tz. 7).
Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 03.03.2009 - 6 O 199/08 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.07.2009 - 4 U 58/09 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 14/04 vom 22. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schr
published on 13/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 70/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 233 Fd Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Sch
published on 09/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 270/04 vom 9. November 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und
published on 09/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/06 vom 9. April 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/10 vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer s
published on 26/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 80/10 vom 26. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlos
published on 17/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 50/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fd) Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Se
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.