Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 29/01

published on 26/04/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 29/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 29/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend eine Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren außergerichtlich entstandenen Kosten.
Beschwerdewert: 42.237,55 ?

Gründe:

I.


Der Antragsteller war seit 1977 Mitglied einer LPG. Am 23. Juli 1991 beschlossen die Mitglieder die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin. Den Mitgliedern, die anläßlich der Umwandlung aus der Genossenschaft ausscheiden wollten, wurde im Beschluß eine Quote von 20 % ihres Geschäftsguthabens als Abfindung angeboten, wobei sich die Höhe des Abfindungsguthabens aus "den gegenwärtigen Verkehrswerten des vorhandenen Grund- und
Umlaufvermögens des umgewandelten Unternehmens" ergeben sollte. Die Eintragung der Umwandlung wurde am 18. März 1992 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 1992 verlangte der Antragsteller sein "anteiliges Vermögen an der ehemaligen LPG ... in Form der 20 %igen Abfindung" und kündigte sein "Mitgliedschaftsverhältnis".
Die Antragsgegnerin errechnete das Geschäftsguthaben des Antragstellers mit 129.685,62 DM. Am 18. Mai 1992 einigten sich die Beteiligten auf eine Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller von 25.937,12 DM (20 % aus 129.685,62 DM). Weitere Ansprüche sollten nicht bestehen.
Der Antragsteller hat sein Geschäftsguthaben auf 121.516,86 DM berechnet. Er verlangt von der Antragsgegnerin - nach Abzug geleisteter Zahlungen von insgesamt 38.907,12 DM - restliche 82.609,74 DM zuzüglich Zinsen, hilfsweise, die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung auf diesen Betrag zu bestimmen, und höchst hilfsweise die Zahlung desselben Betrags als bare Zuzahlung gemäû § 28 Abs. 2 LwAnpG.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seine Anträge weiter.

II.


Das Beschwerdegericht verneint einen Anspruch des Antragstellers. Es läût offen, ob die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 LwAnpG vorliegen. Es meint, jeglicher Anspruch des Antragstellers wegen seiner Mitgliedschaft in der umgewandelten LPG sei durch die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ausgeschlossen. Diese sei weder nach § 138 BGB nichtig noch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen eines Verstoûes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.


Bei der Entscheidung der Rechtssache kann dahingestellt bleiben, ob die Kündigung des Antragstellers vom 17. März 1992 im Hinblick auf die Eintragung der Umwandlung der Antragsgegnerin zu einem Abfindungsanspruch gemäû § 44 LwAnpG führen konnte (vgl. Senat, BGHZ 125, 166, 169; Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, WM 1993, 1019, 1020, insoweit in BGHZ 120, 349 ff nicht wiedergegeben), ob durch den am 23. Juni 2000 der Antragsgegnerin zugestellten Antrag die Frist zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung durch das Gericht eingehalten wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2001, BLw 7/01, WM 2002, 34) und ob für einen Anspruch auf bare Zuzahlung überhaupt Raum ist. Mit der Einigung über den von der Antragstellerin zu zahlenden Betrag ist zwischen den Parteien sowohl über das Ausscheiden als auch über die dem Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft
in der LPG zustehenden Zahlungsbetrag ein Einvernehmen erzielt worden, das einen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen ausschlieût (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, in NL-BzAR 1997, 277, 278).
Die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam.
1. Die Rechtsbeschwerde nimmt die Verneinung einer Nichtigkeit der Vereinbarung vom 18. Mai 1992 durch das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt von § 138 BGB hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, daû der Antragsteller in dieser Vereinbarung auf 80 % des Betrages, auf den die Antragsgegnerin sein Geschäftsguthaben errechnet hat, verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung oder ihr Erlaû sind nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Verzicht oder der Erlaû sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590). Hieran fehlt es. Dem Antragsteller war die Höhe seines Geschäftsguthabens bekannt. Er wuûte, auf welchen Betrag er durch den Abschluû des Vertrages vom 18. Mai 1992 verzichtete. Daû die im Beschluû vom 23. Juli 1991 angebotene Abfindung weit hinter einer angemessenen Abfindung im Sinne von § 36 Abs. 1 LwAnpG zurückblieb (vgl. Senat, BGHZ 131, 260 ff), führt nicht dazu, daû die dem Angebot entsprechende Vereinbarung sittenwidrig wäre. Der angebotene Betrag entsprach nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Verkehrswert der Beteiligung des Antragstellers an der
Antragsgegnerin. Daû ein weitaus höherer Betrag anzubieten war, hatte die Rechtsprechung im Jahr 1992 noch nicht entschieden.
2. Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 18. Mai 1992 ist auch nicht nach § 779 BGB oder den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.
Eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen der Vertragsparteien bei Abschluû eines Vertrags oder den einer Partei erkennbar gewordenen Vorstellungen der anderen Partei, auf denen der Geschäftswille beruht, und der bestehenden tatsächlichen Situation oder deren spätere Entwicklung kann zu einer Anpassung der vereinbarten Pflichten oder der Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung führen, sofern das Festhalten an der vertraglichen Vereinbarung einer oder beiden Parteien nicht zugemutet werden kann. So verhält es sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht. Ist der Beschluû zur Umwandlung einer LPG wegen Fehlens eines Abfindungsangebots oder deshalb nicht wirksam, weil die angebotene Abfindung nicht berechenbar oder das Angebot nicht angemessen ist, erfolgt die Korrektur dadurch, daû die anzubietende Abfindung gerichtlich bestimmt wird (§ 37 Abs. 2 LwAnpG). Diesen möglicherweise langwierigen Weg hat der Antragsteller nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts im Gegensatz zu anderen Mitgliedern der umgewandelten LPG nicht beschritten; vielmehr hat er seinen Austritt aus der Antragsgegnerin erklärt und eine Abfindung akzeptiert, die die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit dem Beschluû der Mitgliederversammlung vom 23. Juli 1991 angeboten hat. Damit war der Beschluû zwar Kalkulationsgrundlage, deren Wirksamkeit aber nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 18. Mai 1992. Das Beschwer-
degericht hat vielmehr fehlerfrei festgestellt, daû mit dieser Vereinbarung gerade auch eine Unsicherheit der Beteiligten über die Rechtsgrundsätze der Bemessung der Abfindung des Antragstellers beseitigt werden sollte. Damit ist die Vereinbarung weder nach § 779 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.
3. Ob das AGB-Gesetz auf die Vereinbarung Anwendung findet (vgl. § 23 AGB-Gesetz), kann dahingestellt bleiben. Die darin liegende Verzichtsklausel ist nämlich in jedem Fall wirksam, denn sie ist weder nach §§ 3, 9 AGBG noch nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen überraschend und benachteiligt den Antragsteller auch nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Anders wäre es nur dann, wenn es um den Verzicht gegenüber Dritten ginge (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984, VII ZR 95/83, NJW 1985, 970 f). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach
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Annotations

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.

(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.