Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2019 - AK 55/19

published on 17/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2019 - AK 55/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 55/19
vom
17. Oktober 2019
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische
terroristische Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:171019BAK55.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 17. Oktober 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen :
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe:


I.


1
Der Angeklagte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2019 (ErmRi Gs 20/19) am 21. März 2019 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 28. August 2019 hat der befasste Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem zwischenzeitlich Anklage gegen den Angeklagten erhoben worden ist, einen an die Anklageschrift angepassten Haftbefehl erlassen. Dieser ist ihm am 4. September 2019 eröffnet worden. Mit Beschluss vom 10. September 2019 hat das Oberlandesgericht das Hauptverfahren eröffnet.
2
Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher im Januar und Februar 2019 in fünf Fällen um Mitglieder oder Unterstützer für die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) geworben, davon in einem Fall (Fall 2) in Tateinheit mit versuchter Bestimmung eines anderen, einen Mord zu begehen, und in weiterer Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung, in einem anderen Fall (Fall 5) tateinheitlich mit Gewaltdarstellung. In zwölf weiteren Fällen soll er sich eine Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verschafft und schließlich in zwei weiteren Fällen tateinheitlich gewaltdarstellende Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zu diesen Zwecken vorrätig gehalten zu haben.
3
Wegen dieser Tatvorwürfe hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Angeklagten unter dem Datum des 16. Juli 2019 Anklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Der befasste Strafsenat hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.

II.


4
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2019 vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig.
6
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
7
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
8
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Diesen erklärte sein Sprecher bei der Ausrufung des Kalifats zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet , die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - RasulMuhammad" , auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegs- minister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
9
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen , ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.
10
bb) Der aus Syrien stammende, seit 2015 in Deutschland lebende Angeklagte sympathisierte jedenfalls ab Januar 2019 mit der Ideologie des IS und legte mehrfach in Chats den Treueid auf den Anführer des IS, Abu Bakr al-Baghdadi, ab. In diesem Zusammenhang kam es zu den folgenden Taten, die der Angeklagte überwiegend aus seiner Wohnung heraus mit seinem Smartphone beging:
11
(1) Im Zeitraum zwischen dem 13. Januar und dem 5. Februar 2019 wirkte der Angeklagte im Rahmen einer Chat-Kommunikation auf eine weibliche Person, vermutlich seine in Marokko lebende Verlobte, ein, mit ihm in den Jihad zu ziehen und im "Kalifenstaat" zu leben. Des Weiteren übersandte er ihr Pro- pagandamaterial des IS und brachte sie dazu, den Treueid auf den Anführer der Vereinigung abzulegen (Fall 1).
12
(2) Am 14. Januar 2019 veranlasste der Angeklagte eine sich in Idlib (Syrien) aufhaltende Person, die sich S. nannte, im Rahmen eines Chatverkehrs dazu, den Treueid auf Abu Bakr al-Baghdadi abzulegen. In Abstimmung mit einer dem IS zumindest nahestehenden Person, mit der er über einen Messenger-Dienst kommunizierte, versuchte der Angeklagte in der Folge, " S. " dazu zu veranlassen, mit einem Kopfschuss einen "Apostaten", also eine dem "wahren Glauben" abtrünnige Person, zu töten. Damit könne er das Vertrauen des IS gewinnen. In diesem Zusammenhang gab er ihm die nähere Anweisung, die Tat auf Video aufzunehmen. Auch solle er vor Beginn der "Operation" ihm den Standort des Hauses des "Apostaten" mitteilen und hiervon ein Foto fertigen, um die Kontaktleute des IS über die Tatbegehung zu unterrichten. " S. " begab sich in der Folge zu einem bestimmten Ort in Syrien, wo er beim Fotografieren des Standorts festgenommen wurde. Die Tötung des "Apostaten" wollte " S. " zu diesem Zeitpunkt noch nicht vornehmen. In der Folgezeit transferierte der Angeklagte, der bereits zuvor dem sich in einer prekären finanziellen Situation befindlichen " S. " Geld zum Kauf von Munition überweisen wollte, 142 € an dessen Schwager, um nach der Festnahme des " S. " dessen Familie zu unterstützen (Fall 2).
13
(3) Am 1. Februar 2019 und im Zeitraum zwischen dem 3. Februar und dem 5. Februar 2019 verherrlichte der Angeklagte in drei Chats, die jeweils für eine unbeschränkte Anzahl von Personen zugänglich waren, den IS. Er versuchte damit, die Chatmitglieder dazu zu bewegen, sich dem Kampf des IS anzuschließen. In einem der Chats (mit neun Teilnehmern) verschickte er einen Screenshot eines auf ihn ausgestellten IS-Mitgliederausweises, der unter ande- rem die Anmerkung enthielt: "Arbeitsbereich: Zum Aufbau des islamischen Kalifats". Er fragte an, wer bereit sei, in Syrien etwas gegen "Feinde Allahs" unternehmen zu wollen, und bot an, Waffen für allfällige Operationen zu besorgen (Fall 3). In einer weiteren Chatgruppe mit 42 Teilnehmern rief der Angeklagte wiederum zum Jihad auf, wobei in dem Profilbild ein maskierter Kämpfer eine IS-Fahne aufstellte (Fall 4). Schließlich rief der Angeklagte in einer weiteren Chatgruppe mit 97 Teilnehmern, die ebenfalls Profilbilder mit eindeutigem ISBezug hatte, zur medialen Unterstützung des IS auf. Einen Teilnehmer forderte er konkret auf, die reguläre Armee zu verlassen, Reue zu zeigen und sich dem IS anzuschließen. Zudem äußerte er, dass es am besten sei, sich dem IS anzuschließen , wobei man die Ausführung eines Selbstmordattentats anbieten solle, um zu beweisen, dass man kein Spion sei (Fall 5). In diesem letztgenannten Gruppenchat verschickte er zudem am 2. Februar 2019 zwischen 14.18 Uhr und 23.57 Uhr sechs Videos, die u.a. die äußerst grausame Tötung meist gefangengenommener Menschen zeigten. Diese Videos waren bei der Festnahme des Beschuldigten noch auf seinem Handy gespeichert.
14
(4) Bereits ab Mitte 2018 lud sich der Angeklagte aus dem Internet Handlungsanweisungen eines dem IS nahestehenden Medienzentrums herunter. Diese enthielten Ratschläge u.a. zu "erfolgreichen Messerangriffsoperationen", zur Herstellung eines Zünders auf der Grundlage von TATP und zur Herstellung von Rizin. Diese waren geeignet, als Anleitung für eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu dienen (Fall 6).
15
(5) Zwischen dem 15. Januar und dem 5. Februar 2019 lud sich der Angeklagte über einen Chat mit dem Namen " " in zehn Fällen Anleitungen insbesondere zum Bau von Bomben herunter (Fälle 7 bis 16). Dabei handelte es sich in Fall 7 und in Fall 15 um Videos, die den Bau eines Zünders bzw. das Aufkochen chemischer Substanzen zur Herstellung von Sprengstoff zum Inhalt hatten. In Fall 8 lud er sechs Seiten mit Hinweisen zum Bau einer Bombe mittels einer Gasflasche herunter. Fälle 9 und 14 betrafen Bilddateien von Unterrichtseinheiten einer Schulung für "Jihadistenanfänger". In den Fällen 10, 11, 12 und 16 verschaffte er sich PDF-Dateien und in Fall 13 eine doc-Datei, die Titel wie " ", " ", " " usw. trugen und entsprechende Anleitungen enthielten.
16
(6) Schließlich ließ sich der Angeklagte von einem Chat-Partner eine Videodatei über die Herstellung einer Bombe übermitteln (Fall 17).
17
(7) In einem einer unbestimmten Anzahl von Personen offenstehenden Chat postete der Angeklagte zwei Videofilme, die wiederum die grausame Tötung von Menschen zum Gegenstand hatten. Auch diese Videos befanden sich bei der Festnahme auf dem Smartphone des Angeklagten, wo er sie vorrätig hielt, um sie bei Gelegenheit wieder zu versenden (Fälle 18 bis 19).
18
b) Der dringende Verdacht, die vorstehenden Taten begangen zu haben, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Angeklagten und der Auswertung des bei ihm sichergestellten Smartphones.
19
aa) Der Angeklagte, der in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, hat sich in seinen polizeilichen Vernehmungen zu seiner jihadistischen Einstellung und zu seinem Näheverhältnis zum IS, der für ihn den "richtigen" Islam verkörpere, bekannt. Im Rahmen der Teilnahme an dem WhatsApp-Chat mit der Bezeichnung" ", der sich mit der Information zu Sprengsätzen usw. befasst, hat er auf Aufforderung des unbekannten Administrators mehrfach einen Treueid auf den Anführer des IS abgelegt. Auch haben mehrere Zeugen bestätigt, dass der Angeklagte radikal-islamistische Ideen vertrete, die der Ideologie des IS zuzuordnen sind. Dies wird schließlich von Äußerungen des Angeklagten in diversen Chats sowie durch auf seinem Smartphone sichergestellte Fotos und Videos belegt, die nach islamwissenschaftlicher Auswertung einen deutlichen Bezug zum IS ausweisen.
20
bb) Die Anwerbeversuche für den IS in den Fällen 1 bis 5 ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten sowie aus der Auswertung seines Smartphones.
21
(1) Mehrere sichergestellte Chats belegen, dass der Angeklagte sich bemühte, eine weibliche Person, wahrscheinlich seine Verlobte, für den IS zu gewinnen (Fall 1). Er gab ihr nicht nur zu verstehen, mit ihr ins "Kalifat" ausreisen zu wollen, sondern forderte sie auch auf, selbst zur Kämpferin ("Mudjahida" ) zu werden und den Treueid auf den Anführer des IS abzulegen.
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(2) Die Anwerbung des " S. " (Fall 2) hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt. Auch habe er von diesem als Vertrauensbeweis verlangt, eine bestimmte, dem IS feindlich gegenüberstehende Person ausfindig zu machen und sein Haus zu fotografieren. Dies wird durch den gesichteten Chat-Verkehr auf dem Smartphone des Angeklagten belegt, dem auch zu entnehmen ist, dass " S. " von ihm nicht nur dazu angehalten wurde, den "Apostaten", dessen Identität zwar vermutet, aber nicht eindeutig festgestellt werden kann, ausfindig zu machen, sondern auch, diesen zu töten. Dem sollte das Fotografieren des von diesem bewohnten Hauses, mit dem gleichzeitig der Standort des " S. " übermittelt werden sollte, lediglich vorausgehen. Dass " S. " bei dem Versuch, das Haus zu fotografieren, offensichtlich festgenommen wurde, ergibt sich aus einem Chat, den der Angeklagte von einer unbekannten Person erhalten hat. Bereits zuvor hatte der Angeklagte ausweislich des Chat-Verkehrs " S. ", der geklagt hatte, kein Geld zur Beschaffung von Munition zu haben, zugesagt, ihm Mittel hierfür zur Verfügung zu stellen. Nach dessen Festnahme sagte er der Frau des " S. " eine Unterstützung zu und ließ schließlich einen Betrag von über 100 € nach Syrien transferieren. Auch forderte er seinen Ansprechpartner in Syrien, mit dem er das Vorgehen des " S. " gegen den "Apostaten" abgestimmt hatte, dazu auf, die Familie zu unterstützen.
23
(3) Ebenso werden die Anwerbeversuche in den Fällen 3 bis 5 durch einen entsprechenden Chatverkehr belegt, wobei der Angeklagte sich insoweit zudem erbot, Waffen zu besorgen. Die Auswertung der Daten des bei ihm sichergestellten Smartphones hat zudem ergeben, dass er in Fall 5 im Einzelnen beschriebene Gewaltvideos im Chatverkehr versandt hat. Der Angeklagte hat bei seiner polizeilichen Vernehmung überdies eingeräumt, auf seinem Smartphone über Gewaltvideos zu verfügen.
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cc) Der Angeklagte hat eingestanden, sich Anleitungen zur Herstellung von Sprengsätzen und Gift aus dem Internet verschafft zu haben. Dies wird im Einzelnen bestätigt durch die in den Fällen 6 bis 16 von der Internetseite eines dem IS nahestehenden Medienzentrums und aus dem Chat " " sowie einem Einzelchat (Fall 17) heruntergeladenen Dateien, auf denen Anleitungen zur Herstellung von Bomben und Rizin, aber auch zu Messerattacken versandt wurden. Die Ermittlungen haben indes letztlich nicht ergeben , dass sich etwaige Anschlagspläne des Angeklagten, der ausweislich einer Vielzahl von Äußerungen in dem gesichteten Chatverkehr in erster Linie nach Syrien ausreisen und dort kämpfen oder möglicherweise Anschläge begehen wollte, schon konkretisiert hatten.
25
dd) Ebenso konnten in den Fällen 18 und 19 die inkriminierten Videos auf dem Smartphone des Angeklagten festgestellt und die entsprechenden Chat-Nachrichten gesichtet werden.
26
ee) Hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung IS ergibt sich der dringende Tatverdacht aus mehreren Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie einem Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 6. März 2014.
27
Wegen weiterer Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten begründenden Beweismittel und Indizien wird auf die Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf und insbesondere im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.
28
c) Der Angeklagte hat sich damit wie folgt strafbar gemacht:
29
aa) In den Fällen 1 bis 5 stellt sich das dem Angeklagten angelastete Verhalten rechtlich gesehen als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland dar (§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB).
30
(1) Der IS ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine ausländische terroristische Vereinigung.
31
(2) Im Einzelchatverkehr mit seiner mutmaßlichen Verlobten und mit " S. " warb der Angeklagte darum, dass diese sich jeweils dem IS anschließen und/oder für diesen kämpfen sollten. Damit warb er im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung. Tateinheitlich hierzu ist der Angeklagte im Fall 2 dringend verdächtig, versucht zu haben, " S. " zu einem Mord anzustiften. Er wollte ihn dazubewegen, einen bestimmt benannten "Apostaten" zu töten, um den Verantwortlichen des IS gegenüber seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen. Damit sollte diese Person allein um ihrer politischen oder religiösen Überzeugung wegen getötet werden, weshalb es sich bei dem angestrebten Tötungsdelikt jedenfalls durch die Verwirklichung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe um einen Mord gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 29). Da " S. " mit dem Fotografieren des Hauses des potentiellen Opfers ein späteres Tötungsdelikt nur vorbereiten wollte, er bei seiner Festnahme also zum Versuch noch nicht angesetzt hatte, ist der Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Mord nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 211 StGB erfüllt. Ob sich der Angeklagte darüber hinaus im Fall 2 auch der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat, lässt der Senat offen. Denn das nach Syrien überwiesene Geld diente möglicherweise nicht der Finanzierung der Tat des " S. ", sondern der Unterstützung von dessen Familie.
32
(3) Eine Werbung um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung IS ergibt sich nach vorläufiger Bewertung auch aus den Äußerungen in den Gruppenchats in den Fällen 3 bis 5. Mit dem Screenshot eines IS-Mitgliederausweises in Fall 3 und den jeweiligen Profilbildern in den Fällen 4 und 5 hat er jeweils einen eindeutigen Zusammenhang mit dem IS hergestellt, so dass es sich aus dem Gesamtzusammenhang erschließt, dass es sich bei den Aufforderungen zum Kampf nicht etwa um einen allgemeinen Aufruf zur Teilnahme am Jihad handelte, sondern es dem Angeklagten darum ging, Kämpfer für den IS zu gewinnen, wobei er sich in Fall 3 sogar erbot, die dafür erforderlichen Waffen zu besorgen. Die Werbung in diesen Fällen stellt mithin eine solche dar, die zugunsten einer bestimmten terroristischen Vereinigung, nämlich des IS, wirken soll, und geht über eine von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB nicht erfasste Sympathiewerbung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14, NStZ 2015, 636, 637). Zudem hat sich der Angeklagte in Fall 5 durch die Einstellung der sechs Videos in den Gruppenchat, die grausame Tötung von Gefangenen sowie Folterungen zum Gegenstand hatten, wegen Verbreitung von Gewaltdarstellungen in Tateinheit mit Vorrätighalten solcher Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Die im Haftbefehl und in der Anklage im Einzelnen dargestellten Videos erfüllen die Voraussetzungen an eine Schrift im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Diese verbreitete der Angeklagte in dem in Fall 5 genutzten Gruppenchat. Da er die Videos bis zu seiner Festnahme auf seinem Smartphone gespeichert hatte, um es - jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bei sich bietender Gelegenheit erneut zu verbreiten , hat er aufgrund des den Gebrauch in Fall 5 überdauernden Vorrätighaltens tateinheitlich auch § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt (zum Konkurrenzverhältnis bei § 184b StGB vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210).
33
(4) Ob nach dem derzeitigen Ermittlungsstand in den Fällen 6 bis 17 der Tatbestand des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist, kann im Haftprüfungsverfahren dahinstehen. Das Sich-Verschaffen von Anleitungen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur strafbar, wenn der Täter handelt, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Inwieweit sich eine solche Tat in der Vorstellung des Täters bereits konkretisiert haben muss und ob er, wie zur Erfüllung des Tatbestandes des § 89a Abs. 1 und Abs. 2 StGB, schon fest entschlossen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 46), ist bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
34
(5) In den Fällen 18 und 19 hat der Angeklagte sich wegen des Verbreitens und Vorrätighaltens der Videofilme wiederum nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
35
bb) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 6. Januar 2014 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern einer ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt und am 13. Oktober 2015 neu gefasst (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
36
2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Der Angeklagte hat - auch wenn eine Strafbarkeit wegen tateinheitlicher Terrorismusgefährdung in Fall 5 und wegen (elffacher) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in den Fällen 6 bis 17 außer Betracht bleibt - im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar lebt der zur Tatzeit Jugendliche und nun gerade 18jährige Angeklagte im mütterlichen Haushalt. Auch wird ihm subsidiärer Schutz als Flüchtling in Deutschland gewährt, so dass er über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Doch ist er hier offensichtlich weder privat noch schulisch integriert. So hat er seit Sommer 2018 die Schule kaum mehr besucht. Insbesondere hat er im Rahmen des sichergestellten Chatverkehrs immer wieder darauf hingewiesen, dass er eine Ausreise nach Syrien anstrebe. Dort hält sich auch sein Vater noch auf. Zudem lebt die Verlobte des Angeklagten in Marokko. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
37
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Allein die Auswertung des Smartphones des Angeklagten, auf dem sich eine sehr große Zahl von Chats und Dateien befand, nahm erhebliche Zeit in Anspruch, zumal deren Inhalt übersetzt werden musste. Zudem wurde eine Reihe von Zeugen, insbesondere aus dem Umfeld des Angeklagten, vernommen. Dennoch hat die Generalstaatsanwaltschaft bereits unter dem Datum des 16. Juli 2019 eine Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 hat der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger sowie eine Übersetzung der Anklage veranlasst. Unmittelbar nach Eingang der Übersetzung hat der Vorsitzende am 21. August 2019 deren Zustellung an den Angeklagten und die damals noch erziehungsberechtigte Mutter verfügt. Die damit in Gang gesetzte vierwöchige Erklärungsfrist nach § 201 StPO ist mittlerweile abgelaufen. Inzwischen ist das Hauptverfahren eröffnet und der Beginn der Hauptverhandlung auf den 11. November 2019 bestimmt worden. In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
38
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Spaniol Anstötz
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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

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(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung

1.
eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
2.
eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),
3.
von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
4.
von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
5.
von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
6.
von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
7.
einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
8.
einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,
2.
sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2.
die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.