Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - AK 13/14

published on 02/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - AK 13/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 1 3 - 1 4 / 1 4
vom
2. Juli 2014
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 2. Juli 2014
gemäß §§ 121, 122, 130 StPO beschlossen:
I. Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten zunächst fortzudauern; jedoch werden die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14) insoweit abgeändert, als - der Angeschuldigte I. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish alMuhajirin wal-Ansar", - der Angeschuldigte A. der Unterstützung der genannten Vereinigung dringend verdächtig sind. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
II. Die gegen die Angeschuldigten bestehenden Haftbefehle werden aufgehoben werden, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht binnen einer Woche nach Zugang dieses Beschlusses gegenüber dem Bundesgerichtshof - 3. Strafsenat - die Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten, begangen durch Mitglieder bzw. Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar", erteilt (§ 130 StPO, § 129b Abs. 1 Satz 3, § 77e StGB).

Gründe:

I.


1
Die Angeschuldigten wurden am 13. November 2013 vorläufig festgenommen. Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13), ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs haben folgende Tatvorwürfe zum Gegenstand:
2
Der Angeschuldigte I. , ein libanesischer Staatsangehöriger, habe sich in Syrien, in Stuttgart und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland von Ende August 2013 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an einer im Ausland bestehenden Vereinigung - "Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)" - beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen. Nach seiner Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 habe er sich in Syrien dieser Vereinigung angeschlossen, dort eine militärische Ausbildung absolviert und auch an einem Kampfeinsatz teilgenommen. Am 21. Oktober 2013 sei er vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt, um im Auftrag seines "Emirs" Geld und Ausrüstungsgegenstände für den "ISIG" zu beschaffen. In Ausführung dieses Auftrags habe er unter anderem zwei Nachtsichtgeräte und Tarnkleidung erworben sowie eine Überweisung von 600 USD für Zwecke der Vereinigung veranlasst. Dem Angeschuldigten I. sei deshalb vorzuwerfen, er habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
3
Der Angeschuldigte A. , ein deutscher Staatsangehöriger, habe in Mönchengladbach und in Stuttgart von Anfang Oktober 2013 bis zu seiner Festnahme diese Vereinigung dadurch unterstützt, dass er dem Angeschuldigten I. in Kenntnis der beschriebenen Umstände bei der Erledigung des ihm erteilten Auftrags geholfen habe. Er habe bei der Beschaffung von Tarnkleidung mitgewirkt, das für den Transport der Ausrüstungsgegenstände bestimmte Kraftfahrzeug auf sich zugelassen, einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen und sich bereiterklärt, den vorgesehenen Transport auf dem Landwege nach Syrien gemeinsam mit dem Angeschuldigten I. durchzuführen. Er habe damit eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt (Vergehen nach § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
4
Unter anderem wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt am 23. Mai 2014 gegen die Angeschuldigten Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart erhoben.
5
Eine Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten u.a. durch Mitglieder oder Unterstützer des "ISIG", die deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

II.


6
Die dem Senat gemäß §§ 121, 122 StPO obliegende Prüfung, ob die gegen die Beschuldigten vollzogene Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, führt dazu, dass die Angeschuldigten nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen - insoweit abweichend von den Annahmen im Haftbefehl - dringend verdächtig sind, sich durch die ihnen vorgeworfenen Tathandlungen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" beteiligt bzw. diese Vereinigung unterstützt zu haben.
7
1. Der Senat geht vorläufig von folgendem Sachverhalt aus:
8
a) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawla al-Islamiya filIraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)"
9
Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelt es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzt , wird begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.
10
Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az-Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete "Ja- ma’at at-Tauhidwal-Dschihad" ("Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-Zarqawi die bai’at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al-Qa’ida", worauf sich die Gruppierung umbenannte in "Tanzim Qa’idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al-Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien.
11
Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al- Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in "ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausgerüstete , zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erweckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten.
12
Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr alBaghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al-QaidaAnführers Aiman az-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Dabei kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl ash-Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "an-Nusra-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im April 2013 verkündete al-Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an-Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat alIslamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al-Jawlani und leistete seinerseits die bai’at auf az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammen- schluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an-Nusra" in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit "al-Qa’ida" als auch mit "an-Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er azZawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes-Picot-Abkommens vor und erklärte "an-Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al-Jawlani zum "Abtrünnigen".
13
Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgruppen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al- Qa’ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "ISIG".
14
Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das AssadRegime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern. Anfang Juni 2014 gelang es ihm, die Stadt Mosul unter seine Gewalt zu bringen.
15
Die Führung des "ISIG" besteht aus dem "Emir", derzeit Abu Bakr alBaghdadi , dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt sind, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind der Führungsebene beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I’tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis.
16
Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern bestehend aus sunnitischen Teilen der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
17
b) "Armee der Emigranten und der Unterstützer/Jaish al-Muhajirin walAnsar (JAMWA)" Der aus Georgien stammende ethnische Tschetschene Tarkhan Batirashvili , Kampfname Abu Omar ash-Shishani, der bereits in Tschetschenien und in Georgien an kriegerischen Auseinandersetzungen mit der russischen Armee teilgenommen hatte, gründete im Sommer 2012 die militantfundamentalistische Gruppierung "Katibat al-Muhajirin" ("Brigade der Emigranten" ) mit dem Ziel, in den syrischen Bürgerkrieg einzugreifen, dort gegen die Assad-Armee zu kämpfen und so die Errichtung eines islamischen Staates voranzutreiben. Die Gruppierung war personell verflochten mit der vom tschetschenischen Separatisten Dokku Umarov angeführten, im Nordkaukasus ope- rierenden militanten Organisation "Kaukasisches Emirat", die für sich auch die Führungsrolle gegenüber der mehrheitlich aus Tschetschenen, aber auch anderen nichtsyrischen Kämpfern bestehenden "Brigade der Emigranten" in Anspruch nahm. Im März 2013 vereinigte sich die "Katibat al-Muhajirin" mit den militanten syrischen Gruppen "Jaish Mohammad" und "Kata’ib Khattab" zur "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar". Kommandeur blieb Abu Omar ash-Shishani. Ab August 2013 verfocht er die Verschmelzung der "Jaish al-Muhajirinwal-Ansar" mit dem "ISIG", deren Führer ihn in der Folge zum "Kommandierenden der nördlichen Region" ausriefen. Innerhalb der Gruppierung führte dies zu Richtungskämpfen und Auseinandersetzungen zwischen ash-Shishani und seinem Stellvertreter Saifullah, der für die weitere Selbständigkeit der Gruppierung eintrat. In einer am 21. November 2013 verbreiteten Videobotschaft leistete Abu Omar ash-Shishani schließlich die bai’at auf den "Emir" des "ISIG", Abu Bakr al-Baghdadi. Die Angehörigen der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar", die sich zu einem großen Teil durch eine bai’at auf Dokku Umarov gebunden sahen, folgten ihm indes nur in geringer Zahl. Etwa 200 der bis zu 1.000 Kämpfer führten die bisherige Organisation fort und ernannten im Dezember 2013 den von Dokku Umarov bereits zuvor zum Repräsentanten des "Kaukasischen Emirats" in Syrien bestimmten Tschetschenen Salahuddin ash-Shishani zum neuen Kommandeur. Abu Omar ash-Shishani selbst erklärte demgegenüber in seiner Eigenschaft als "ehemaliger Emir der Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" in einer am 11. Dezember 2013 verbreiteten weiteren Videobotschaft, mit der bai’at von etwa 200 (anderen) Kämpfern auf Abu Bakr al-Baghdadi sei die Organisation aufgelöst.
18
Die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" war militärisch-hierarchisch organisiert. Der Führung waren ein Shura-Rat sowie ein Komitee für Fragen der Sharia beigeordnet. Die Öffentlichkeitsarbeit oblag einer eigenen Medienstelle. Als Kennzeichen verwendete die Gruppierung die Abbildung eines aufgeschlagenen Korans, unter dem sich ein Schwert und über dem sich ein erhobener Zeigefinger befindet. Überschrieben ist diese Darstellung in arabischer Sprache mit dem Namen der Organisation sowie den Worten "Ein Buch, das die Richtung weist - ein Schwert, das siegt".
19
Ihr Kampfgebiet sah die Gruppierung im Wesentlichen im Großraum Aleppo. Im Zusammenwirken mit anderen Organisationen, deren Kommando sie sich zeitweise unterstellte, war sie mehrfach an Angriffen auf militärische Einrichtungen der Assad-Armee im Umkreis von Aleppo beteiligt, so an der Einnahme einer Scud-Raketenbasis im Oktober 2012 und zweier Stützpunkte des Heeres im Dezember 2012 und im Februar 2013. Im August 2013 spielte sie eine Schlüsselrolle bei der Einnahme einer Luftwaffenbasis. Berichte, wonach sich die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" im selben Monat unter dem Kommando des "ISIG" an den oben geschilderten Massakern und Entführungen im Raum Latakia beteiligt haben soll, lassen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen. Eine Verwechslung mit einer in der Provinz Latakia operierenden, von einem libyschen Staatsangehörigen geführten Oppositionsgruppe namens "Kata’ib al-Muhajirin" ist nicht auszuschließen.
20
c) Die Tathandlungen der Angeschuldigten
21
aa) Aufgrund seines fundamentalistischen Verständnisses des Islam sah sich der Angeschuldigte I. verpflichtet, am Bürgerkrieg in Syrien teilzunehmen und gegen die Truppen des Assad-Regimes zu kämpfen. Am 22. August 2013 reiste er von Deutschland aus in die Türkei und begab sich über die Grenze nach Nordsyrien, wo ihn mehrere unbekannte Personen - nach seinen Angaben Angehörige der "Freien Syrischen Armee" - in Empfang nahmen und ihn an eine schließlich zu seiner Aufnahme bereiten Gruppierung - die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" - weitervermittelten. In einem Ausbildungslager, das offensichtlich von mehreren im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Gruppen gemeinsam genutzt wird, erhielt er eine etwa einmonatige militärische Ausbildung , während der er auch an einem nicht näher ermittelbaren Kampfeinsatz in einem Vorort von Aleppo teilnahm.
22
bb) Von seinem ihm unmittelbar vorgesetzten "Emir", dem als ShariaBeauftragter der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" fungierenden Abu Abdullah ashShishani , erhielt der Angeschuldigte sodann den Auftrag, für die Gruppierung in Deutschland militärische Ausrüstung - Nachtsichtgeräte und Bekleidung - sowie medizinisches Gerät und Medikamente zu beschaffen. Hierzu reiste der Angeschuldigte am 21. Oktober 2013 nach Stuttgart. Von dort aus veranlasste er zunächst am 23. Oktober 2013 auftragsgemäß eine Überweisung von 600 USD an einen Kontaktmann in Istanbul, die an Abu Abdullah ash-Shishani weitergeleitet werden und der Finanzierung der Organisation dienen sollten. Ab dem 24. Oktober 2013 tätigte er nach und nach die ihm aufgetragenen Einkäufe - die medizinischen Artikel über das Internet, die militärische Ausrüstung in Stuttgart in einem "US-Shop" sowie bei einem Jagdausstatter - und lagerte die erworbenen Gegenstände, die er per Pkw nach Syrien verbringen wollte, zunächst in der Wohnung eines Bekannten ein. Die Abfahrt hatte er für den 13. November 2013 vorgesehen. Über Mittelsmänner erwarb er hierzu Anfang November für 850 € ein später abzuholendes gebrauchtes Fahrzeug.
23
cc) Der in Mönchengladbach wohnende, mit dem Angeschuldigten I. seit einer gemeinsamen Pilgerfahrt nach Mekka bekannte Angeschuldigte A. , der seinerseits vorhatte, nach Syrien zu reisen, um gegen die Truppen des Assad-Regimes zu kämpfen, erklärte sich bereit, den Angeschuldigten zu begleiten und ihn in Kenntnis des Verwendungszwecks der Gegenstände bei dem Transport zu unterstützen. Auf die Bitte des Angeschuldigten I. versicherte der Angeschuldigte A. am 12. November 2013 den erworbenen Pkw und veranlasste bei der zuständigen Behörde in Mönchengladbach dessen Zulassung. Mit den ausgegebenen Kennzeichen fuhr er am Folgetag nach Stuttgart. Beide Angeschuldigte kauften zunächst noch weitere militärische Bekleidung , holten dann den Pkw ab und beluden ihn.
24
Am Abend brachen sie in Richtung Syrien auf. Dabei führten der Angeschuldigte I. 1.087 € und der Angeschuldigte A. 5.145 € mit sich, die jeweils für die Vereinigung bestimmt waren. An einer Autobahnraststätte zwischen Stuttgart und Ulm wurden sie um 22.43 Uhr festgenommen.
25
2. Danach ergibt sich:
26
a) Der Angeschuldigte I. hat sich nach derzeitigem Kenntnistand nicht mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Mitglied am "ISIG" beteiligt.
27
aa) Als Mitglied an einer (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung beteiligt sich, wer auf Dauer oder zumindest für längere Zeit an deren Verbandsleben teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unterordnung unter den Organisationswillen von innen her eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111). Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Organisation ; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.).
28
bb) Die bisherigen Ermittlungen haben keine für die Annahme dringenden Tatverdachts ausreichenden Hinweise auf Handlungen des Angeschuldigten erbracht, die nach diesen Maßstäben auf eine Förderung der Ziele des "ISIG" von innen her gerichtet waren.
29
(1) Nach der oben - auf der Grundlage des Ermittlungsberichts des Bundeskriminalamts vom 6. März 2014 (Ordner "Strukturerkenntnisse ISIG", Bl. 4 ff.) und einer ergänzenden Auswertung allgemein zugänglicher Veröffentlichungen - beschriebenen historischen Entwicklung der "Jaish al-Muhajirin walAnsar" hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Annahme des Ermittlungsrichters , bei dieser Gruppierung habe es sich im Tatzeitraum lediglich um eine der kämpfenden Einheiten innerhalb des Verbandes des "ISIG" gehandelt. Vielmehr sprechen die bisherigen Ermittlungsergebnisse für eine selbstständige Vereinigung, die zwar mit dem "ISIG" sympathisierte, teilweise mit ihm zusammenarbeitete und sich an einzelnen seiner Operationen beteiligte, im Übrigen aber über eigene Organisationsstrukturen verfügte und einen vom "ISIG" unabhängigen Verbandswillen entwickelte. So führte gerade die von Abu Omar ashShishani betriebene Verschmelzung der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" mit dem "ISIG" zu internen Auseinandersetzungen und schließlich zur Spaltung. Dass sich die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" nicht als bloße in den "ISIG" integrierte kämpfende Abteilung begriffen hat, wird auch daran deutlich, dass Abu Omar ash-Shishani und weitere Kämpfer schließlich erst Ende November 2013 die Bai’at auf Abu Bakr al-Baghdadi leisteten und Abu Omar ash-Shishani die Gruppierung in der Folge dieser bai’atdurch eine eigene Erklärung auflöste.
Hätte es sich bei der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" um eine bereits in die Hierarchie des "ISIG" eingegliederte kämpfende Einheit gehandelt, so wäre ein solches Vorgehen kaum plausibel.
30
(2) Soweit der Angeschuldigte I. ausgesagt hat, in Syrien von Vertretern der "Freien Syrischen Armee" an die "Muhajirun Halab" ("Aleppiner Emigranten" ) vermittelt worden und für diese tätig geworden zu sein (Ordner "Verfahrensakte 1", Bl. 42 ff., 127 ff., 133), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Senat konnte aus allgemein zugänglichen Quellen keine Anhaltspunkte für die Beteiligung einer Gruppierung solchen Namens an Kampfhandlungen im syrischen Bürgerkrieg gewinnen. Insbesondere aus der geschilderten personellen Zusammensetzung ziehen sowohl das Bundeskriminalamt im Bericht vom 3. Dezember 2013 (Ordner "Verfahrensakte 2", Bl. 110 ff.) als auch der Ermittlungsrichter den Schluss, dass der Angeschuldigte damit höchstwahrscheinlich die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" bezeichnet hat. Abweichend hiervon hält zwar die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2014 (S. 11, 38), gestützt auf die Aussage des Zeugen F. (Ordner "Vernehmungen" , Bl. 421 ff.), die "Muhajirun Halab" nunmehr für eine weitere - von der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" zu unterscheidende - kämpfende Einheit innerhalb des Verbands des "ISIG". Dies trägt indes zu keiner weiteren Erhellung bei, denn der Zeuge hat den "Emir" des Angeschuldigten I. , Abu Abdullah ash-Shishani, anhand eines Lichtbilds als den "Religions-Kommandeur" bzw. "Sharia-Wächter" der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" identifiziert (Bl. 444). Einen Bezug dieser Person zu der von ihm beschriebenen weiteren Gruppe "Muhajirun Halab" konnte er nicht herstellen.
31
Dass es sich bei Abu Abdullah ash-Shishani um den "Emir" des Angeschuldigten I. handelte, wird andererseits belegt durch mehrere WhatsApp- Chats, die zwischen 21. Oktober und 13. November 2013 vom Mobiltelefon des Angeschuldigten aus zum einen mit einer dort unter "Abdullah Schischani" abgespeicherten türkischen Mobilfunk-Nummer, zum anderen mit einem Kontaktmann namens " U. " geführt wurden. "Abdullah" bestätigt dem Angeschuldigten (Chatname "Osman") unter anderem den Empfang von 600 USD und bittet den Angeschuldigten um die Beschaffung einer weiteren Uniform (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 12. Februar 2014; Ordner "Verfahrensakte 2", Bl. 241 ff.). " U. " bespricht mit "Osman" mehrfach Einzelheiten des Auftrags. Am 9. November 2013 unterhalten sich beide über "Abdullah" , den sie als "unseren Emir" und als "großen Bruder" bezeichnen; " U. " sendet in diesem Zusammenhang ein - das später dem Zeugen F. vorgelegte - Foto des Genannten (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 24. Februar 2014; Ordner "Verfahrensakte 2", Bl. 249 ff., 274 f.).
32
(3) Danach ändert es auch nichts, dass der Angeschuldigte I. in WhatsApp-Chats mit seinem Bekannten S. am 10. Oktober und am 1. November 2013 jeweils auf Nachfrage bestätigte, er sei weiterhin in der "Dawlat" bzw. der "DAAISH" (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 23. Januar 2014; Ordner "Verfahrensakte 1", Bl. 435 ff.). Denn nach dem derzeitigem Beweisergebnis ist, wie dargelegt, mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass die Tathandlungen auf den Weisungen eines Repräsentanten der vom "ISIG" abzugrenzenden "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" beruhten und deren eigenen Zwecken dienten. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Fluktuation von Kämpfern aus unterschiedlichsten Gruppierungen hin zum "ISIG" schon wegen der dort herrschenden Bedingungen außerordentlich hoch ist, bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass Abu Abdullah ashShishani - schon vor Ende November 2013 - zum "ISIG" oder einer seiner Unterorganisationen übergelaufen und für diesen tätig geworden sein könnte.
Selbst wenn der Angeschuldigte I. davon ausging, sein Handeln liege auch im Interesse des "ISIG", so hat er damit weder die Ziele des "ISIG" von innen her gefördert noch sie von außen her unterstützt.
33
Im Übrigen stößt die Richtigkeit der Behauptung des Angeschuldigten I. gegenüber S. bereits objektiv auf Zweifel. So hat er bei dem Kontakt am 1. November 2013 auch behauptet, er halte sich in Aleppo auf, obwohl er sich seit 22. Oktober 2013 wieder in Deutschland befand. Weiter wies er seinen Kontaktmann " U. " bei einem Chat am 6. November 2013 auf einen in das russischsprachige Internetportal "FiSyria.com" eingestellten Videobericht über Kampfhandlungen in Syrien hin. Dieses Portal wird betrieben vom "Kaukasischen Emirat" und wurde auch benutzt für Verlautbarungen der "Jaish alMuhajirin wal-Ansar" (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 24. Februar 2014; Ordner "Verfahrensakte 2", Bl. 249 ff., 253; Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts vom 6. März 2014; Ordner "Strukturerkenntnisse ISIG", Bl. 4, 24 f.). Auch dies deutet auf eine engere Beziehung des AngeschuldigtenI. zu dieser Gruppierung hin.
34
b) Ebenso wenig hat demzufolge der Angeschuldigte A. den "ISIG" dadurch unterstützt, dass er dem Beschuldigten I. bei der Ausführung des von Abu Abdullah ash-Shishani erteilten Auftrags Hilfe leistete.
35
3. Bei der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" handelt es sich um eine Vereinigung , deren Ziele jedenfalls auf die Begehung von Totschlag gerichtet sind (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar beschränkt sie sich, soweit ersichtlich, auf Kampfhandlungen gegen die syrische Armee. Der Senat sieht jedoch auch nach den Erklärungen des "Vierten Ministertreffens der Gruppe der Freunde des syrischen Volkes" am 12. Dezember 2012 in Marrakesch keinen aus dem Völkerrecht abzuleitenden Rechtfertigungsgrund für Gewalthandlungen gegen die Streitkräfte oder andere Einrichtungen der in der Syrischen Arabischen Republik de jure bestehenden Regierung.

III.


36
1. Es besteht bei beiden Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Auf die zutreffenden Gründe der Haftbefehle des Ermittlungsrichters, an deren Geltung sich zwischenzeitlich nichts geändert hat, nimmt der Senat Bezug.
37
Vor dem Hintergrund, dass die Angeschuldigten nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen können, das sie im Falle des Untertauchens unterstützt, kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
38
2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
39
Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 11. November 2013 waren Durchsuchungen mehrerer Objekte in Stuttgart und Mönchengladbach erforderlich. Die Auswertung der dabei gewonnenen umfangreichen Erkenntnisse sowie des Chatverkehrs der Angeschuldigten veranlasste weitere Zeugenvernehmungen , die Ende März 2014 abgeschlossen werden konnten. Am 29. April 2014 legte das Polizeipräsidium Stuttgart den 80-seitigen Schlussbericht vor. Unter dem 23. Mai 2014 hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart erhoben.
40
Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
41
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

IV.


42
Der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft steht nicht entgegen , dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - soweit für den Senat ersichtlich - die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten, begangen durch Mitglieder bzw. Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish alMuhajirin wal-Ansar", bislang nicht erteilt hat. Ein endgültiges Verfahrenshin- dernis ist dadurch nicht eingetreten. Indes ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nunmehr entsprechend § 130 StPO eine Erklärungsfrist zu setzen, denn die Haftbefehle lassen sich nach den bisherigen Ermittlungen ausschließlich auf Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" stützen.
Becker Schäfer Mayer
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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg
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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg
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published on 14/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 552/08 vom 14. August 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.) Veröffentlichung: ja ____________________________________ I. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr
published on 30/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 1/01 StB 4 und 5/01 vom 30. März 2001 in dem Strafverfahren gegen wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwa
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Annotations

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.