Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 5 StR 86/19

published on 16/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 5 StR 86/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 86/19
vom
16. April 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR86.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 werden als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich der Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Klarstellung, dass die aufrecht erhaltene Nebenentscheidung aus dem Strafbefehl vom 10. August 2018 die Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis betrifft. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts : Bei einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch bedarf es in aller Regel keiner die Feststellungen zum Schuldspruch betreffenden Beweiswürdigung. Die gleichwohl notwendige Beweiswürdigung zu den allein für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Feststellungen entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zu der Einziehungsentscheidung. Die trotz eines Verzichts auf sichergestelltes, aus Drogengeschäften herrührendes Geld angeordnete Einziehung nach § 73a StGB hat lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de
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published on 10/04/2018 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 73 Hat ein Angeklagter wirksam auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet, bedarf es auch aufgrund der seit 1. Juli 2017 geltenden §§ 73 ff. StGB regelmäß
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published on 27/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 588/19 vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR588.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d
published on 25/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 242/19 vom 25. September 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:250919B5STR242.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsh
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.