Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 5 StR 637/13

published on 21/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 5 StR 637/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 637/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen,
dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung
entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002
1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität
des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in
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published on 21/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 637/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen : Die R
published on 06/02/2002 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu A 1 + 2 Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 246 § 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237). BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 51
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published on 21/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 637/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen : Die R
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.