Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 5 StR 633/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar erscheint es rechtlich bedenklich, dass das Landgericht bei der Würdi- gung der Angaben des Angeklagten es als „unplausibel“ bewertet hat, dass dieser „seine bestreitende Einlassung“ erst in der Hauptverhandlung abgegeben hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat diesen Umstand nur als einen von mehreren gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten herangezogen und seine Überzeugung rechtsfehlerfrei aus den Angaben des Geschädigten sowie den diese stützenden Aussagen unbeteiligter Zeugen gewonnen.
Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.