Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 5 StR 603/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2016 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Schwurgerichtskammer war wegen der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 22. Oktober 2014 (5 StR 380/14, BGHSt 60, 52) nicht gehindert, eigene Feststellungen zum Trunkenheitsgrad des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat zu treffen. Der Senat hatte die Schuldfähigkeitsprüfung des angefochtenen Urteils insgesamt beanstandet. Davon war der Trunkenheitsgrad umfasst.
Schneider König Berger
Bellay Feilcke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.