Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 571/19

published on 27/11/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 571/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 571/19
(alt: 5 StR 202/18)
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR571.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat – wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt – durchweg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen. Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 22. Dezember 2017 verstoßen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1998 – 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259). Der Senat hatte dieses Urteil lediglich aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden war, angesichts des ausschließlich vorliegenden Wertungsfehlers – Anlegen eines falschen rechtlichen Maßstabs bei Verneinung der Gefährlichkeit der zu erwartenden Strafta- ten – die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch aufrechterhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 202/18 Rn. 17). Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, aaO). Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht nach der erneuten Beweisaufnahme – neben ergänzenden – zur Person dieselben, zudem weitgehend wortidentischen Feststellungen wie das teilweise aufgehobene Urteil vom 22. Dezember 2017 getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 461/18).
Sander Schneider König Mosbacher Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 27/11/2018 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.