Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2012 - 5 StR 548/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes: Zwar beschwert die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB einen Angeklagten nach bisheriger Rechtsprechung nicht; dies führt indes lediglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, mit dem dieser allein die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet. Hingegen ist das Revisionsgericht gehalten, auf eine zulässig erhobene – die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362f.) – Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben, wenn es nach den Feststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; Beschlüsse vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; vom 9. November 2011 – 2StR 427/11, StV 2012, 282, und vom 7. Oktober 2008 – 4 StR 257/08). Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 14. Januar 2010 (1 StR 587/09, in NStZ-RR 2011, 25 insoweit nicht abgedruckt), in dem im Ergebnis ein Rechtsfehler in der Sache verneint worden ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Im vorliegenden Fall hat das sachverständig beratene Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt allerdings mangels Erfolgsaussicht mit noch tragfähiger Begründung abgelehnt.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.