Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - 5 StR 534/10
published on 17/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - 5 StR 534/10
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Gericht
Richter
5 StR 534/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2011
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 betreffende Antrag des Verurteilten R. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
G r ü n d e
- 1
- 1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
- 2
- 2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 mN).
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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published on 22/08/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 233/07 vom 22. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Antrag gemäß § 356a StPO Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlossen : Der Antrag des Verurte
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Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.