Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 5 StR 520/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43 Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- a) Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass sich den Urteilsgründen nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen lässt, wie die Strafkammer den Betrugsschaden errechnet hat. Da es dem Angeklagten nach den Feststellungen ausschließlich darum gegangen ist, die mit dem Abschluss der jeweiligen Verträge ertrogenen Mobiltelefone und Tablets zu verkaufen, hätte der Schadensberechnung deren Wert zugrunde gelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238 Rn. 12 f.).
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- aa) Bei den Taten 1 bis 21 könnte das Landgericht jedoch zumindest teilweise (auch) die Beträge herangezogen haben, die der Angeklagte während der Vertragslaufzeit für die Nutzung der Geräte geschuldet hat (vgl. z. B. Tat 4: vier Verträge, ein erlangtes Mobiltelefon, Schaden 1.250,83 €). Andererseits verstehen sich die geringen Beträge etwa bei den Taten 18 und 19 (jeweils vier Verträge mit vier erlangten Mobiltelefonen bei einem Schaden von 216 €) nach keiner Berechnungsweise von selbst. Es hätte dem Landgericht oblegen, die Geräte sowie deren Wert im Einzelnen zu bezeichnen und zum Ausdruck zu bringen, ob und gegebenenfalls welche Abzüge es vorgenommen hat.
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- bb) Hingegen könnten die Ausführungen zu den Taten 27 bis 47 dafür sprechen, dass insoweit zutreffend auf den Wert der Geräte abgestellt worden ist. Allerdings hat das Landgericht hier nicht erkennbar erwogen, dass der Angeklagte jeweils die für zwei Monate aus den Verträgen geschuldeten Beträge im Voraus entrichtet hat (UA S. 14 f.). Die in den Monatsbeträgen enthaltenen Abschlagszahlungen für den Erwerb der Geräte wären im Einzelnen auszuweisen und in Abzug zu bringen gewesen. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dann nach der von der Strafkammer vorgenommenen Staffelung (UA S. 24 f.) niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wären.
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- b) Der Senat hebt den Strafausspruch auch hinsichtlich der für sich genommen rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen in den Fällen 25 und 26 auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.
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- 2. Es steht fest, dass in allen durch das Landgericht ausgeurteilten Vollendungsfällen ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden ist. Die Bestimmung der konkreten Schadenshöhe berührt den Schuldspruch deshalb nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 186/15).
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- 3. Die Feststellungen – ausgenommen diejenigen zur Schadenshöhe – können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie diesen nicht widersprechen.
König Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)